Winn: Haftungsrisiko für den verschreibenden Arzt muss neu geregelt werden
(Berlin) - Vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung zur Arzneimittelversorgung hat der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Kuno Winn, eindringlich vor unkalkulierbaren Haftungsrisiken für Ärztinnen und Ärzte bei der Anwendung von aut idem und Rabattverträgen gewarnt.
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich Verantwortung und Aufklärungspflicht des verordnenden Arztes im Zusammenhang mit Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten betont. Der Arzt, so das Gericht, habe im Rahmen einer Arzneitherapie vor dem ersten Einsatz des Arzneimittels den Patienten voll umfänglich über etwaige Nebenwirkungen aufzuklären. Ohne eine entsprechende Einwilligung der Patienten in die mit der Umstellung möglicherweise verbundenen Risiken hafte der Arzt für die unerwünschten Arzneimittelwirkungen. Winn: Damit steht jeder Arzt, der aut idem zulässt, voll im Haftungsrisiko ohne zu wissen, welches Medikament der Apotheker dem Patienten aushändigt!
Erhöhten Handlungsbedarf sieht Winn vor allem, weil durch das GKV-WSG seit dem 1. April dieses Jahres neue Regelungen für Rabattverträge in Kraft getreten sind. Beteilige sich ein Arzt an einem zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Hersteller vereinbarten Rabattvertrag, müsse er grundsätzlich aut idem zulassen und dies auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Verordnung unklar sei, welches Präparat der Apotheker schlussendlich dem Patienten herausgebe. Winn: Bei der gültigen Rechtslage bedeutet das im Klartext: Der Arzt ist gehalten, durch die Teilnahme an Rabattverträgen Kosten für die Gemeinschaft der Versicherten zu senken, steht aber für etwaige Risiken persönlich voll in der Haftung. Das ist unakzeptabel.
In einem Schreiben an Gesundheitsministerin Ulla Schmidt forderte der Hartmannbundvorsitzende dazu auf, Lösungen für die Problematik zu erarbeiten. Winn abschließend: Ansonsten müssten wir unsere Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich auffordern, weder aut idem zuzulassen, geschweige denn, sich an Rabattverträgen zu beteiligen.
Urteil des BGH VI ZR 108/06
Der Begriff aut idem ist ein medizinisch/pharmazeutischer Fachausdruck und stammt aus dem lateinischen und bedeutet wörtlich oder das Gleiche. Ein Arzt erlaubt dem Apotheker durch das Anbringen der Wörter "aut idem" auf einem Rezept, ein anderes als das namentliche verordnete Arzneimittel abzugeben. Im deutschen Gesundheitswesen wurden die Möglichkeiten der Substitution durch den Apotheker in der Vergangenheit immer weiter ausgebaut.
Quelle und Kontaktadresse:
Hartmannbund - Verband der Ärzte Deutschlands e.V., Hauptgeschäftsstelle
Michael Rauscher, Pressesprecher
Schützenstr. 6 a, 10117 Berlin
Telefon: (030) 2062080, Telefax: (030) 20620829
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