Pressemitteilung | (BVI) Bundesverband Investment und Asset-Management e.V.

Zusatzrente muss flexibel bleiben

(Frankfurt/Main) - Der BVI hält die vom Bundesfinanzministerium geplante Korrektur der Auszahlungskriterien für die private Altersvorsorge für bedenklich.

Nach der vom Vermittlungsausschuss verabschiedeten Fassung der Rentenreform kann der Einzelne grundsätzlich frei entscheiden, wie hoch bei einem Auszahlplan der fixe und der variable Teil der Auszahlungssumme sein soll. “Im Interesse eines hohen Versorgungsniveaus und der Wahlfreiheit der Bürger im Alter sollte es dabei bleiben, dass die staatlich geförderte Zusatzrente in hohem Umfang auch aus variablen Teilraten bestehen könne”, so Dr. Manfred Laux, Hauptgeschäftsführer des BVI. Nur dies entspreche den Vorstellungen des Vermittlungsausschusses bei Verabschiedung der Rentenreform.

Nach Berechnungen des BVI erreichten die Rentenempfänger ein wesentlich höheres Gesamtversorgungsniveau, wenn der Anteil der variablen Raten an der Gesamtauszahlung möglichst hoch ist und diese über das 85. Lebensjahr hinaus gezahlt werden. Der BVI regt daher an, von einer gesetzlichen Festlegung der Höhe der festen wie variablen Teilraten abzusehen. Lediglich als Kompromiss wäre für den Verband vorstellbar, dass der Gesetzgeber vorschreibe, den Gesamtbetrag der in der Ansparphase eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (einschließlich Zulagen) für die Zahlung fester Teilraten zu reservieren. Der restliche Kapitalstock (nach Abzug der Prämie für die aufgeschobene Rentenversicherung) stünde dann für die variablen Teilraten zur Verfügung.
Die Befürchtung des Finanzministeriums, ohne gesetzliche Änderung könne eine Auszahlung des für die variablen Raten zur Verfügung stehenden Kapitalstocks in einer Summe erfolgen, kann der Investmentverband nicht teilen. “Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist die Auszahlung des für die variablen Raten zur Verfügung stehenden Kapitalstocks in einem Betrag nicht zulässig”, so Laux. Einer Änderung der gesetzlichen Regelung bedürfe es aus diesem Grund nicht.

Entgegen der Auffassung der zuständigen Behörden vertrete der BVI weiterhin die Auffassung, dass nach der gesetzlichen Regelung eine Investment-Gesellschaft variable Teilraten auch über das 85. Lebensjahr hinaus auszahlen könne. Ein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Restvermögen könnte also weiter in Form von variablen Teilraten ausbezahlt werden. Dies sei sinnvoll, da andernfalls eine erhebliche Reduzierung des Versorgungsniveaus ab dem 85. Lebensjahr die zwingende Folge sei.

Überprüfungsbedürftig sei aus der Sicht des BVI auch der gesetzlich zwingend vorgeschriebene Abschluss einer bis zum 85. Lebensjahr aufgeschobenen Rentenversicherung zu Beginn der Auszahlungsphase. Zunächst führe der Kapitalabfluss aus dem Investmentfonds zu Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar zu einer Verringerung des Versorgungsniveaus. Darüber hinaus komme es in der Mehrzahl der Fälle zu keinen Leistungen aus der aufgeschobenen Rentenversicherung ab Alter 85. Denn die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern wird nach Angaben der OECD in den Industrieländern im Jahre 2030 bei nicht mehr als 81 Jahren liegen.

Quelle und Kontaktadresse:
BVI Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. (BVI) Eschenheimer Anlage 28 60318 Frankfurt Telefon: 069/1540900 Telefax: 069/5971406

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