Bürogemeinschaften waren bis vor einigen Jahren sehr beliebt und weit verbreitet. Damit war Mitte der Neunziger Jahre abrupt Schluss: Die Finanzverwaltung behandelte – im Gegensatz zur Auffassung der Spitzenverbände- die Bürogemeinschaften als umsatzsteuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn diese ausschließlich im Verhältnis zu den ihnen angeschlossenen Verbänden tätig wurden. Dies hatte zur Folge, dass die Beiträge der einzelnen Verbände zu der jeweiligen Bürogemeinschaft der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Die steuerlichen Auswirkungen waren für einige Verbände ruinös.
Damit ist es jetzt erst einmal vorbei. Der Bundesfinanzhof bestätigte nämlich mit einem Urteil vom 27.9.2001 in einem Musterverfahren ein vorausgegangenes erstinstanzliches Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.2.2001, durch das die Finanzverwaltung in ihre Schranken verwiesen wurde. Diese Gerichte waren zwar- im Gegensatz zu den Verbänden- der Auffassung, dass die Beiträge zu einer Verbands-Bürogemeinschaft grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Diese Umsätze seien aber umsatzsteuerbefreit. Als Befreiungsvorschrift machten die Richter eine kryptische Vorschrift innerhalb der 6. EG-Richtlinie aus.
Im deutschen Umsatzsteuergesetz sucht man nach einer entsprechenden Befreiungsvorschrift allerdings vergeblich. Der deutsche Gesetzgeber hat diese EG-Befreiungsnorm nämlich nicht in deutsches Recht umgesetzt. In solchen Fällen gilt die EG-Befreiungsvorschrift auch ohne Umsetzung unmittelbar in Deutschland.
Auf das neue Urteil des BFH und seine praktische Bedeutung für die Verbände werden wir in der nächsten Ausgabe des Verbändereport ausführlich eingehen.