Stellt ein Unternehmen einen Antrag auf Mitgliedschaft, kann sich für Verbände aus verschiedenen Gründen die Frage stellen, ob sie zur Aufnahme verpflichtet sind. Zwar haben Verbände aufgrund der Verbandsautonomie weite Gestaltungsspielräume; sie unterliegen aber auch rechtlichen, insbesondere kartellrechtlichen Einschränkungen. Der nachfolgende Beitrag skizziert die relevanten kartellrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbände bei der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Verbandsmitglieds.
Worum geht es? Das deutsche Kartellrecht bestimmt, dass Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen dürfen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde. Der gesetzlich vorgesehene Aufnahmezwang erklärt sich daraus, dass außenstehende Unternehmen evtl. beträchtliche Wettbewerbsnachteile durch den Ausschluss oder die Nichtaufnahme in Kauf nehmen müssen. Vorstellbar ist etwa, dass ein Branchenverband eine jährliche Messe durchführt, anlässlich derer nur Verbandsmitglieder ausstellen dürfen. Unternehmen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, haben damit keine Möglichkeit, ihre Produkte oder ihr Know-how anderen Branchenmitgliedern vorzustellen oder in anderer Form gezielt auf sich aufmerksam zu machen. Verstößt eine Wirtschaftsvereinigung gegen diese Bestimmung, hat das ausgeschlossene Unternehmen einen