Verbändereport AUSGABE 3 / 2012

Haftungsrisiken bei der Rechtsberatung durch Verbände

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.11.2011, Az. I-24 U 79/11

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Berufs-, Wirtschafts- und Interessenverbänden kommt das besondere Nebenzweckprivileg zu, ihre Mitglieder auch rechtlich beraten und damit Aufgaben übernehmen zu dürfen, die grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten sind (vgl. Nonprofitrecht aktuell 12/2011). Dann haften sie aber auch nach den gleichen Regeln und im gleichen Umfang wie eine Rechtsanwaltssozietät, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf in Erinnerung ruft.

Wendet sich ein Mitglied rechtssuchend an einen Verbandsvertreter, kommt grundsätzlich ein Beratungsvertrag zwischen dem Mitglied und dem Verband zustande, wie das Gericht feststellte. In haftungsrechtlicher Hinsicht bedeutet dies wiederum, dass sich der Verband die Fehler seiner Vertreter und Angestellten zurechnen lassen muss. Werden im Prozess also nicht alle möglichen Rechte des Mitglieds ausgeübt, neue Rechtsprechung nicht beachtet, Fristen versäumt oder vor einem Vergleichsschluss nicht umfassend über alle Vor- und Nachteile aufgeklärt, dann haftet der Verband für alle daraus resultierenden Schäden. Das Angebot der Rechtsberatung ist für Verbände also sicherlich ein probates und attraktives Mittel, um Mitglieder zu werben und zu binden. Es geht jedoch mit allen (strengen) haftungsrechtlichen Konsequenzen einher.

HINWEIS: Im entschiedenen Fall kamen dem Verband nicht nur Beweisschwierigkeiten des Klägers zugute, er konnte sich auch auf seine vorausschauende gesellschaftsrechtliche Struktur verlassen: Der Verband hatte die Rechtsberatung zuvor auf eine GmbH ausgelagert und zugleich durch Satzungsgestaltungen sichergestellt, dass der Beratungsvertrag und damit die Haftung vom Verband auf die GmbH übergegangen war. Ein erfolgreiches Haftungsmanagement hat damit häufig drei Grundpfeiler: 1. die Ausgliederung auf eine GmbH, 2. eine präzise Satzungsgestaltung sowohl beim Verband als auch bei der GmbH sowie schließlich 3. eine geordnete Vertragsbeziehung zum rechtssuchenden Mitglied, in deren Rahmen auch das äußere Auftreten des Rechtsberaters festgeschrieben wird, um Gestaltungsvorteile nicht durch einen falschen Rechtsschein wieder zunichtezumachen.  

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