Die Digitalisierung hat auch das Vereins- und Verbandsrecht erreicht. Wo früher Mitglieder in überfüllten Versammlungssälen mit Handzeichen abstimmten, eröffnen sich heute völlig neue Möglichkeiten der demokratischen Mitgestaltung. Die Reform des § 32 BGB im Jahr 2023 hat hierfür die rechtliche Grundlage geschaffen und Verbänden erstmals die Möglichkeit gegeben, Mitgliederversammlungen hybrid oder sogar vollständig virtuell durchzuführen.
Diese Entwicklung ist mehr als nur eine technische Notwendigkeit - sie ist eine Chance für den Verband.

Hybride und virtuelle MitgliederversammlungenDie rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich grundlegend geändert. Seit der Reform des § 32 BGB kann der Vorstand ohne besondere Satzungsgrundlage hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Das bedeutet: Mitglieder können wählen, ob sie physisch vor Ort oder digital teilnehmen möchten.Diese Flexibilität ist ein echter Gewinn für die Praxis. Besonders für überregional tätige Verbände mit Mitgliedern in ganz Deutschland oder sogar im Ausland öffnet sich hier eine neue Welt der Teilhabe.Noch weiter geht die Möglichkeit der rein virtuellen Versammlung. Hierfür benötigen Sie zwar einen vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung, aber einmal beschlossen, können künftige Versammlungen vollständig digital stattfinden. Die Satzung kann dabei viele Details regeln, aber der Gesetzgeber hat bewusst auf übermäßige Bürokratie verzichtet.Wichtig ist nur: Bei der Einladung muss genau angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte digital ausüben könn


