Verbändereport AUSGABE 5 / 2016

Öffentliche Mittel für Verbände – Vergiftete Geschenke?

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Öffentliche Mittel stehen nicht nur gemeinnützigen Verbänden offen. Auch nicht gemeinnützige Organisationen erhalten sie für bestimmte Zwecke (z. B. Gemeinschaftsforschung, KMU-Beratung). Diese Zahlungen kompensieren die förderungswürdigen Leistungen, welche die Verbände erbringen. Sie sind in der Regel mit den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Gegebenheiten sowie den Problemen ihrer Mitglieder vertraut und bündeln die sektorspezifische Erfahrung sowie das Expertenwissen. Der Staat könnte die Leistungen der Verbände kaum selbst erbringen und müsste die Leistungen auf dem Markt (teuer) einkaufen. Die Europäische Kommission und die Unionsgerichte haben allerdings in aktuellen Beschlüssen klargestellt, dass die Finanzierung von Verbänden den Vorgaben des Beihilferechts der Europäischen Union (EU) genügen muss.

Brüssels langer Arm Das EU-Beihilferecht verbietet den Mitgliedstaaten der EU, den Wettbewerb dadurch zu verzerren, dass einzelnen Unternehmen Vorteile gewährt werden. Das Beihilfeverbot (Art. 107 AEUV) ist ein wesentliches Element eines freien gemeinsamen EU-Binnenmarktes. Protektionistische Eingriffe einzelner Mitgliedstaaten zugunsten ihrer „national champions“ und zulasten der Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten konnten damit teilweise verhindert werden. Die Kommission kann die Gewährung von Beihilfen zwar genehmigen. Dies setzt aber in der Regel eine Anmeldung des Vorhabens bei der Kommission oder eine andere beihilferechtskonforme Gestaltung voraus. Im Nachhinein ist es schwierig, beihilferechtsrelevante Maßnahmen in Einklang mit dem Recht zu bringen. Die Rechtsfolgen bei einem Verstoß sind strikt: Der gewährte Vorteil ist zzgl. Zinsen für bis zu zehn Jahre zurückzufordern. Mit „Gnade“ ist im Falle eines festgestellten Verstoßes nicht zu rechnen, da grundsätzlich kein Vertrauensschu

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Autor/in

Christian Wagner

ist Rechtsanwalt in Brüssel. Er berät Unternehmen, Verbände und die öffentliche Hand zu spezialisierten Fragen des EU-Rechts. Seine Beratungsschwerpunkte bilden dabei das EU-Beihilferecht sowie das allgemeine EU-Recht, inklusive regulatorischer Fragen. Daneben berät Herr Wagner zum EU-Förderrecht sowie zum europäischen und deutschen Kartellrecht. Er vertritt seine Mandanten vornehmlich in Verfahren der Europäischen Kommission und vor den EU-Gerichten.

https://www.kapellmann.de
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