Verbändereport AUSGABE 6 / 2004

Rechnungen über Mitgliedsbeiträge

Neue umsatzsteuerliche Formerfordernisse zu beachten?

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Seit 1. Juli 2004 gelten uneingeschränkt die neuen umsatzsteuerlichen Formerfordernisse für Rechnungen. Sie fordern unter anderem die Angabe der Steuernummer, einer fortlaufenden Rechnungsnummer und den Ausweis der Umsatzsteuer. Geschieht dies nicht, wird dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt. Er kann aber eine nicht formgerechte Rechnung beanstanden und von dem Aussteller verlangen, eine neue Rechnung unter Beachtung der umsatzsteuerlichen Formalien zu stellen.

Diese Erfahrung müssen zurzeit auch viele Verbände machen, die jüngst Beitragsrechnungen versandt haben. Damit stellt sich die Frage, ob diese Rechnungen „berichtigt“ werden müssen. Die Antwort ist im Prinzip einfach: Die neuen Rechnungsformalitäten gelten nur für Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinn, es betrifft nur Rechnungen, die von einem Unternehmer ausgestellt werden und die im Zusammenhang mit einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch stehen. Für die meisten Beitragsrechnungen gelten diese Regeln jedoch nicht, weil es sich meist um so genannte „echte Mitgliedsbeiträge“ handelt.

Die „echten Mitgliedsbeiträgen“, die ein Verbandsmitglied lediglich in seiner Eigenschaft als Mitglied entrichtet, sind keine Gegenleistung des Mitglieds, der eine irgendwie geartete Leistung des Verbandes gegenübersteht. Das Umsatzsteuergesetz gilt für diesen Vorgang daher nicht. Vielmehr handelt es sich um einen „nicht umsatzsteuerbaren“ Vorgang. Beitragsrechnungen über „echte Mitgliedsbeiträge“ dürfen daher keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen auch keine Steuernummer oder Rechnungsnummer ausweisen; tun sie es dennoch, schadet es nichts.

Da in den meisten Unternehmen, die Mitglied in einem Verband sind, diese Besonderheiten des Verbandssteuerrechts nicht bekannt sind, könnte sich empfehlen, in Rechnungen über „echte Mitgliedsbeiträge“ einen kurzen erläuternden Passus einzufügen, beispielsweise: „Diese Beitragsrechnung ist keine Rechnung im Sinne des Umsatz-Steuer-Gesetzes (UStG) und unterliegt daher nicht der Formvorschriften dieses Gesetzes“.

Etwas anderes gilt selbstverständlich für Rechnungen über „unechte Mitgliedsbeiträge“, also Beiträge, die in Wirklichkeit eine Leistung des Verbandes (beispielsweise eine Beratungsleistung) abgelten sollen. Für solche Vorgänge muss ein Verband die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes - auch bei der Rechnungsstellung - beachten. Sind bestimmte Leistungen ausnahmsweise umsatzsteuerbefreit, muss die Rechnung hierauf einen Hinweis enthalten. In solchen Fällen muss die Rechnung auch die Steuernummer und eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten. (WE)

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