Verbändereport AUSGABE 3 / 2025

Rechtliche Fallstricke beim Fernunterricht

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Wenn ein Verband Seminare bzw. Formate für Fort- oder Weiterbildung anbietet, sollte er prüfen, ob seine Angebote unter das sog. Fernunterrichtsschutzgesetz (kurz FernUSG) fallen. Mit diesem Beitrag geben wir einen kurzen Überblick über eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24).

Der Bundesgerichtshof hat zwei bisher strittige Rechtsfragen geklärt, aber weitere Rechtsfragen leider offengelassen, weil sie für seinen konkreten Fall nicht entscheidungserheblich waren.Was ist ein Fernunterricht? Fernunterricht ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der (1.) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und (2.) der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (§ 1 FernUSG).Liegt ein solcher Fernunterricht vor, ist dieser zulassungspflichtig. Das Problem: Die Zulassung kostet Zeit und Geld, d. h. für einmalige Unterrichtsveranstaltungen bzw. solche mit niedrigen Teilnahmegebühren kann die Zulassung schlicht unwirtschaftlich sein. Aber: Fehlt die Zulassung, begeht der Veranstalter nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern er riskiert auch, dass Teilnehmende die Gebühren zurückfordern können.Entgeltlichkeit: Wer kostenfreie Seminare anbietet, fällt grund

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Autor/in

Thomas Waetke

ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er ist spezialisiert auf das Veranstaltungsrecht und dabei Herausgeber des Themenportals eventfaq.de. Er berät u.a. Eventagenturen, Betreiber von Versammlungsstätten, Genehmigungsbehörden, Dienstleister.

http://www.schutt-waetke.de
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