Verbändereport AUSGABE 7 / 2007

Rechtsformalternativen für wirtschaftlich tätige Verbände

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Verbände sind nach dem BGB-Modell grundsätzlich nur als Idealvereine eintragungsfähig. Daher stoßen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Verbänden, die nicht zuletzt wegen des vergrößerten Dienstleistungsangebots an der Tagesordnung sind, schnell an ihre Grenzen, wenn der Verband nicht den Entzug der Rechtsfähigkeit riskieren will. Oft behelfen sich Verbände mit der Gründung einer sogenannten Service-GmbH. Hierzu gibt es jedoch attraktive Alternativen.

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf verbandlicher Grundlage lassen sich systemgerecht am ehesten in einer Genossenschaft zusammenfassen. Das gilt vor allem nach der 2006 erfolgten Modernisierung des Genossenschaftsrechts. Auch bei der Genossenschaft handelt es sich typologisch um einen Verein, also eine Körperschaft mit nicht geschlossenem Mitgliederkreis, die eine Sonderform des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereines darstellt. Sie unterscheidet sich vom Idealverein des BGB im Wesentlichen dadurch, dass sie für ihre Mitglieder (auch) wirtschaftlich tätig sein soll. Dabei steht der nutzerbezogene Förderzweck im Vordergrund. (1)

Die Genossenschaft kann, muss aber nicht gewerblich tätig sein. Dies wird durch die nunmehr auch durch den § 1 (siehe Kasten Seite 9) explizit zugelassene „Idealgenossenschaft“ deutlich (2), die dem Idealverein des § 21 BGB vergleichbar ist und die Genossenschaft verstärkt für den NPO-Sektor geeignet erscheinen lässt. Von dem Idealverein unterscheidet sie sich durch den obligatorischen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Mit guten Argumenten kann man zeigen, dass nicht der Idealverein nach dem BGB, sondern die Genossenschaft die ideale Rechtsform von Verbänden ist, sofern diese auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Sie sind dann in ihren wirtschaftlichen Betätigungen nicht mehr an die engen Grenzen des Nebenzweckprivilegs gebunden.

Zudem genießt die Genossenschaft alle Gewährleistungen des EG-Vertrages, was sich namentlich bei einer Sitzverlegung von solchen Organisationen innerhalb der Europäischen Union auswirkt. Für BGB-Vereine ist dies zumindest umstritten.(3) Für Genossenschaften, die Mitglieder in wenigstens zwei EU-Ländern aufweisen, steht darüber hinaus die Rechtsform der EU-Genossenschaft (Societas Cooperativa Europea (SCE)) zur Verfügung, was sie für europäische Verbände attraktiv machen kann (4) Anders als bei einer Service-GmbH lässt sich bei der Genossenschaft zudem leicht eine weitgehende Personenidentität von Vereins- und Genossenschaftsmitgliedern herstellen.

Was viele – zu Unrecht – von der Beschäftigung mit einer Genossenschaft abhält, sind neben einer weitverbreiteten Unkenntnis vor allem psychologische Vorbehalte. Genossenschaften gelten nicht als chic und werden eher mit Begriffen wie Konsum-Verein und bäuerlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaften assoziiert.

Fakten zu Genossenschaften

In Deutschland gibt es rund 7.500 Genossenschaften mit 20 Millionen Mitgliedern, darunter Kredit- und Wohnbaugenossenschaften wie die Volks- und Raiffeisenbanken, Erzeugergenossenschaften (Bauern, Winzer), Einkaufsgenossenschaften wie die BÄKO und die Drogisteneinkaufsgenossenschaft und Einzelhandelsgenossenschaften wie die EDEKA und REWE. Die genossenschaftliche Bankengruppe weist eine kumulierte Bilanzsumme von rund 900 Milliarden Euro auf und hält einen Marktanteil von circa 20 Prozent.

Modernere Genossenschaftsgründun-gen sind etwa die Dienstleistungsgenossenschaften DATEV eG als förder---

wirtschaftliche Vereinigung der steuerberatenden Berufe und die DENIC eG, die in Deutschland für die Vergabe der Domain-Adressen zuständig ist. Einen Überblick über moderne Genossenschaften und das Genossenschaftswesen bietet die Website www.neuegenossenschaften.de.

Beobachter rechnen in Zukunft trotz der bestehenden „Neugründungsschwäche“ eher mit einer Renaissance des Genossenschaftswesens – vor allem in den Bereichen Gesundheit und Soziales. Aufgrund der Prüfungspflicht gelten Genossenschaften als besonders insolvenzfest.

Charakteristika der Genossenschaft

Als (auch) wirtschaftlich tätiger Verein, der die gewerblichen oder sonstigen Interessen seiner Mitglieder zu fördern bestimmt ist, weist die Genossenschaft sowohl zum BGB-Verein der §§ 21 ff. als auch gegenüber den Personen- und Kapitalgesellschaften einige Besonderheiten auf. Mit dem Verein hat er die körperschaftliche Verfassung und die Mitgliedernützigkeit gemein; sodass die BGB-Vorschriften zum Verein auch bei der Genossenschaft ergänzend herangezogen werden können, soweit dem nicht abweichende Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes entgegenstehen. Wie die Handelsgesellschaften unterhält die Genossenschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Sie gilt wie die GmbH und die AG als Kaufmann kraft Rechtsform (sogenannter Formkaufmann). Ebenfalls wie bei dem Verein muss die Genossenschaft eine Satzung in schriftlicher Form aufweisen, deren Mindestinhalt sich aus den §§ 6, 7 und 8 des Genossenschaftsgesetzes ergibt.

Die spezifischen Vorschriften für die Genossenschaft ergeben sich aus dem förderwirtschaftlichen Zweck, was bedeutet, dass die Genossenschaft die wirtschaftliche Betätigung nicht um ihrer selbst willen, sondern zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Interessen ihrer Mitglieder wegen betreibt.

Ob eine Genossenschaft als gemeinnützig anerkannt werden kann, ist umstritten. Die Finanzverwaltung hat trotz gelegentlicher Abweichungen meist die Auffassung vertreten, dass die Anerkennung einer gemeinnützigen Genossenschaft wegen der gesetzlich vorgesehenen Mitgliedernützigkeit einerseits und wegen der von § 55 Abgabenordnung geforderten Selbstlosigkeit andererseits grundsätzlich ausgeschlossen sei.

Haftungsbeschränkung

Wie beim eingetragenen Verein bestimmt § 2 des Genossenschaftsgesetzes, dass für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft haftet.

Anmeldung zum Genossenschaftsregister

Die Genossenschaft wird in das mittlerweile elektronisch geführte Genossenschaftsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingetragen. Hierzu ist die Genossenschaft gemäß § 11 Genossenschaftsgesetz (siehe Kasten Seite 9) durch den Vorstand anzumelden. Die Anmeldung ähnelt bis auf die Verpflichtung, die Bescheinigungen des Prüfungsverbandes beizufügen, der Vereinsanmeldung.

Kein gesetzliches Mindestkapital

Eine Genossenschaft muss nur dann ein Mindestkapital aufweisen, wenn dies ausdrücklich durch die Satzung bestimmt ist. Die optionelle statuarische Festsetzung eines Mindestkapitals ist durch § 8a Genossenschaftsgesetz im Jahre 2006 ermöglicht worden und lehnt sich an die Vorschriften für die Europäische Genossenschaft (SCE) an. (5)

Pflichteinlage

Auch wenn durch die Satzung kein Mindestkapital vorgesehen ist, sind die Mitglieder zur Leistung einer Einlage verpflichtet (Pflichteinlage).

Organe der Genossenschaft

Pflichtorgane der Genossenschaft sind der Vorstand und der Aufsichtsrat. Allerdings kann das Statut bei kleinen Genossenschaften auf einen Aufsichtsrat als gesondertes Organ verzichten (§ 9 Abs. 1 S. 2 Genossenschaftsgesetz). Kleine Genossenschaften sind solche mit nicht mehr als 20 Mitgliedern. In diesem Fall fungiert die Generalversammlung als „Ersatz-Aufsichtsrat“, womit jedoch Haftungsrisiken verbunden sein können. (6)

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft („Selbstorganschaft“) und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden. Gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren gesetzlich zur Vertretung befugte Personen.

Wie die Organe der Genossenschaft mit denjenigen des Vereins verknüpft werden können, wird weiter unten dargestellt.

Prüfungspflicht

Nach dem Genossenschaftsgesetz unterliegen alle Genossenschaften einem Prüfungszwang. Dieser beschränkt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, sondern erfasst auch die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Dafür sind die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaften mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Für größere Genossenschaften ist die Prüfung jährlich vorgeschrieben. Die Prüfung erfolgt dabei durch einen Prüfungsverband, dem die Prüfungsbefugnis durch die zuständige Landesbehörde verliehen wurde.

Damit schreibt der Gesetzgeber im Interesse der Genossenschaften ein System staatlich überwachter Selbstkontrolle

vor, dessen Funktionsfähigkeit auch davon abhängt, dass sich alle Genossenschaften daran beteiligen. Die Beitrittspflicht zu den Prüfungsverbänden ist daher ein notwendiges Element eines Systems legitimer staatlicher Überwachung.

Anders als beim Verein, bei dem Mitglieder grundsätzlich keinen Abfindungsanspruch beim Ausscheiden aus dem Verein besitzen, sieht das Genossenschaftsgesetz einen Abfindungsanspruch vor. Die Einzelheiten und Variationsmöglichkeiten regelt § 73 Genossenschaftsgesetz.

Rechtsbeziehungen zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern können wahlweise auf vertraglicher oder körperschaftlicher Grundlage oder in einer Kombination beider Elemente gestaltet werden.

Ein Beispiel für die vertragsrechtliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Mitgliedern und Genossenschaft ist etwa die Kreditgewährung an Mitglieder durch Genossenschaftsbanken. Stets vertragsrechtlich ist der Geschäftsverkehr der Genossenschaft mit Dritten.

Ein Beispiel für eine korporationsrechtliche Gestaltung der Beziehungen wäre etwa die Mitgliederverpflichtung, jährliche Beiträge für die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes zu leisten. Dies ist oft bei Taxizentralen auf genossenschaftlicher Grundlage üblich, die durch jährliche Beiträge der Taxiunternehmer unterhalten werden.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der Entscheidung BGHZ 103, 219, 224 sinngemäß ausgeführt: Auch bei der eingetragenen Genossenschaft bedeutet Mitgliedschaft die komplexe Rechtsbeziehung zwischen Organisation und Individuum. Die den Mitgliedern obliegenden Verhaltenspflichten können als Treuepflichten zusammengefasst werden. Hinzu kommt ein Förderungsanspruch gegenüber der eingetragenen Genossenschaft, beispielsweise als Befugnis, von ihren Einrichtungen Gebrauch machen zu dürfen. Diesen Rechten können im Statut wiederum Pflichten der Mitglieder entsprechen, etwa die entgeltliche Inanspruchnahme der von der eingetragenen Genossenschaft angebotenen Dienstleistungen. Derartige Rechtsverhältnisse sind dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen, § 310 Absatz 1 BGB, und daher der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB entzogen.

Große Freiheiten in den Grenzen der Gleichbehandlung

Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Ausgestaltung der Beziehungen weitgehend frei ist, sofern nur das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Mitgliedern gewahrt wird. Welche Lösung zweckmäßig ist, muss anhand des jeweiligen Einzelfalles ermittelt werden. Das Genossenschaftsrecht lässt hierzu den erforderlichen Gestaltungsspielraum. In der Regel wird sich eine Kombination beider Elemente etwa derart anbieten, dass die Grundfinanzierung durch Beiträge und besondere Dienstleistungen (insbesondere für Außenstehende) durch Entgelte gedeckt werden.

Gründungskosten

Bei der Gründung einer Genossenschaft muss man mit folgenden Kosten rechnen: eventuell Honorar für Beratungskosten, Gebühren für die Gründungsprüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband (die Höhe der Kosten richtet sich nach der Gebührenordnung des Verbandes), Notargebühren, Registergerichtskosten, Kosten der Bekanntmachung.

Bei einer kleinen Genossenschaft, wie sie bei Verbänden üblich sein dürfte, belaufen sich diese Kosten auf rund 2.000 Euro. Die Prüfungskosten, die bei kleineren Genossenschaften alle zwei Jahre anfallen, liegen bei etwa 1.500 Euro.

Besteuerung der eingetragenen Genossenschaft

Die Genossenschaft ist unabhängig vom Unternehmensgegenstand grundsätzlich gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. Dies bietet Verbänden, deren Mitglieder vorsteuerabzugsberechtigt sind, gegenüber dem Vereinsmodell finanzielle Vorteile.

Körperschaftssteuer wird in der Regel bei verbandlichen Genossenschaften wegen des Kostendeckungsprinzips nicht anfallen oder unterhalb der Freigrenze liegen, da bei der Genossenschaft nicht die Gewinnerzielung, sondern die Förderung der Mitgliederinteressen im Vordergrund steht.

Eine Besonderheit ist die genossenschaftliche Rückvergütung. Sofern an die Mitglieder der Genossenschaft Rückvergütungen gezahlt werden, sind diese bei der Genossenschaft als Gewinn mindernde Betriebsausgabe abziehbar, sofern diese Überschüsse im Mitgliedergeschäft erzielt worden sind. Bei der Ermittlung des Einkommens der Genossenschaft bleiben Beiträge, die aufgrund der Satzung erhoben werden, außer Ansatz (§ 8 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz). (7) Resultieren die Überschüsse dagegen aus Geschäften mit Nichtmitgliedern, so werden die hierauf entfallenden Rückvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet und werden als Gewinn bei der Genossenschaft versteuert.

Die Einzelheiten ergeben sich aus § 22 und § 8 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz. Wegen der damit verbundenen Rechtsfragen sollte man auf jeden Fall den Rat eines Anwalts oder Steuerberaters einholen.

Gestaltungsmöglichkeiten

Wenn ein Verband die von ihm unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe auf der Grundlage einer Genossenschaft durchführen will, bieten sich ihm mehrere Möglichkeiten:

  • Zweigleisigkeit von Verband und (Service-)Genossenschaft durch
  • Neugründung oder
  • Ausgründung
  • Eingleisigkeit (Rechtsformwandel des Vereins in eine Genossenschaft)

Zweigleisigkeit von Verband und Genossenschaft

Eine solche Parallelität liegt vor, wenn lediglich die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Verbandes auf die Genossenschaft übertragen werden sollen. Das kann so weit gehen, dass der Verband nur noch als „Titularverband in Kombination mit einer Genossenschaft“ bestehen bleibt. Bei diesem Modell besteht der Verband als Titularverband („Briefkopf“) fort, beschränkt sich allerdings auf rein idealverbandliche Aufgaben. Seine Mitglieder können im Prinzip auch beitragsfrei gestellt werden. Soweit Kosten anfallen, werden diese von der Genossenschaft getragen. Dies ist möglich, weil auch die Genossenschaft für ihre Mitglieder auf dem Felde der Interessenvertretung tätig werden darf (§ 1 Genossenschaftsgesetz). Der Verband kann hierzu auch mit der Genossenschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag schließen.

In diesen Fällen ist es möglich, dass die hauptamtliche Geschäftsführung des Verbandes zum Vorstand der Genossenschaft berufen wird und der wahlamtliche Vorstand des Verbandes in die Rolle des Aufsichtsrates der Genossenschaft rückt. Auch bezüglich der Mitgliedschaft kann eine Personenidentität vorgesehen werden. So kann die Satzung des Verbandes bestimmen, dass die Mitglieder des Verbandes die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erwerben müssen oder dass Mitglieder des Verbandes nur Mitglieder der Genossenschaft werden können.

Eingleisigkeit durch Umwandlung des Verbandes in eine Genossenschaft

Neben der Gründung einer Genossenschaft parallel zu dem fortbestehenden Verband besteht auch die Möglichkeit, einen rechtsfähigen Verband nach dem Umwandlungsgesetz in eine Genossenschaft umzuwandeln (§ 191 ff., 272 ff., 283 ff. Umwandlungsgesetz). Für einen Rechtsformwechsel ist allerdings die Zustimmung aller Verbandsmitglieder erforderlich – auch derjenigen, die in der Mitgliederversammlung, in der der Umwandlungsbeschluss gefasst werden soll, nicht erschienen sind (§ 284 Umwandlungsgesetz). Die Identität des Verbandes würde auf diese Weise gewahrt; er bliebe weiterhin körperschaftlich verfasst, wobei das Genossenschaftsgesetz im Vergleich zum BGB-Modell etwas umfangreichere Mitgliederrechte vorsieht.

Kann der Name des Verbandes nach einer formwechselnden Umwandlung auch als Firma einer Genossenschaft beibehalten werden?

Auch insoweit stehen weder genossenschaftsrechtliche (§ 3 Genossenschaftsgesetz) und handelsrechtliche (§§ 17 ff. HGB) noch umwandlungsrechtliche Gründe entgegen. Nach § 200 Umwandlungsgesetz darf der Rechtsträger neuer Form (die Genossenschaft) die bisherige Firma (den Namen) fortführen, doch gilt dies nicht für Zusätze, die auf die bisherige Rechtsform hinweisen. Solche Zusätze wären etwa die Angabe „e.V.“. Die Bezeichnungen Verband oder Bundesverband allein sind noch nicht solche Rechtsformhinweise. Der Verband würde nach erfolgter Umwandlung dann statt des Zusatzes „e.V.“ den Zusatz „eG“ tragen. (8) Beispiele für Unternehmen, die die Bezeichnung „Verband“ oder „Verein“ in ihrer Firma tragen, sind beispielsweise die Unternehmen „Privatbank Creditverein Wilhermsdorf AG“ oder „DFJV Deutscher Fachjournalisten-Verband AG“.

Kann die Genossenschaft nach außen auch als ‚Interessenverband’ auftreten?

Dagegen sprechen keine genossenschaftsrechtlichen Gründe. Auch die Geschäftsordnungen des Bundes und der Länder beschränken die Interessenvertretung nicht auf die Rechtsform des Vereins. Wer indes die Interessenvertretung weiterhin in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betreiben will, wird hieran durch die Gründung einer Genossenschaft nicht gehindert.

Grundzüge des Umwandlungsrechts

Die Voraussetzungen und Erfordernisse der Umwandlung von Vereinen, Genossenschaften und Gesellschaften werden durch das Umwandlungsgesetz geregelt. Nach § 1 des Umwandlungsgesetzes können Rechtsträger mit Sitz im Inland durch Verschmelzung, Spaltung in Form der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung, durch Vermögensübertragung oder durch Formwechsel umgewandelt werden.

In Betracht kommen hier vor allem die Spaltung und der Formwechsel. Für eine Abspaltung, Aufspaltung und Ausgliederung stehen Vereinen die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Rechtsformwandel des Vereins in eine Genossenschaft ist ebenfalls möglich. Bei einer Verschmelzung ist hingegen zu beachten, dass gemäß den §§ 99 bis 104 a Umwandlungsgesetz Vereine nur mit anderen Vereinen verschmolzen werden können.

Für jede Umwandlung ist ein Umwandlungsbericht erforderlich, der eine ausführliche Erläuterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Umwandlung enthält. Ferner sind ein Umwandlungsbeschluss und Mitteilungen an die zuständigen Registergerichte sowie die Bekanntmachung der Umwandlung erforderlich. Den die Umwandlung nicht mit vollziehenden Mitgliedern ist ein Abfindungsangebot zu unterbreiten. (HM)

1 Vgl. etwa Geschwandtner/Helios, Genossenschaftsrecht, Haufe Mediengruppe, 2006, das zugleich eine Darstellung des neuen Genossenschaftsrechts und der Europäischen Genossenschaft enthält, Geschwandtner, Genossenschaftsrecht, Nomos 2007

2 Idealgenossenschaften waren aber auch schon in der Vergangenheit von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt, vgl. Bundestagsdrucksache 16/1025 vom 22. März 2006, S. 80 ff.: „Es gibt bereits zahlreiche Genossenschaften, die sich auch der Förderung der sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder widmen, also nicht in einem eng verstandenen Sinn ‚der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft‘ dienen. Bei diesen Genossenschaften geht es darum, ein Angebot zu schaffen, an dem die Beteiligten ein soziales oder kulturelles Interesse haben; Voraussetzung ist aber stets, dass dies durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt. (…) Entsprechend der Regelung bei der Europäischen Genossenschaft (Artikel 1 Abs. 3 der SCE-Verordnung) wird daher in Absatz 1 außer der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder auch die Förderung ihrer sozialen oder kulturellen Belange als Zweck der Genossenschaft zugelassen. Ferner wird durch die textliche Änderung verdeutlicht, dass der Förderzweck das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft darstellt.“

3 Vgl. Art. 24 und 38 EGV sowie einerseits den Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 27.09.2005 – AZ: 3 W 170/05 – (Verbändereport 7/2006)) und andererseits Anne Röthel, Verbände und Gemeinschaftsrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, 1/2002, S. 58 (68 ff.) mit weiteren Literaturbelegen (Verbändereport 8/2004)

4 Vgl. Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft ((SCEAG). Vgl. auch Fußnote 1)

5 Wegen der Einzelheiten vgl. Geschwandtner/Helios a.a.O., Seite 54 ff.

6 Weitere Einzelheiten und Praxistipps bei Geschwandtner/Helios a.a.O., Seite 59 ff.

7 § 8 Abs. 5 KStG: „Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.“

§ 22 KStG: Genossenschaftliche Rückvergütung

(1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder sind nur

insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft

erwirtschaftet worden sind. Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss

1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf,

2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz

aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. Überschuss im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Verlustabzugs.

(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, dass die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezahlt ist und dass sie
1. auf einem durch die Satzung der Genossenschaft eingeräumten Anspruch des Mitglieds

beruht oder

2. durch Beschluss der Verwaltungsorgane der Genossenschaft festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder

3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist, die den Gewinn verteilt.

Nachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behandeln.

8 Vgl. hierzu Heidinger in Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 1, § 17 Rdn. 39

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Autor/in

Helmut Martell

ist Rechtsanwalt. Helmut Martell war Gründungsvorsitzender der DGVM und zwanzig Jahre ihr Stellvertretender Vorsitzender. Von 1997 bis 2014 fungierte er als Herausgeber des Verbändereport.

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