Verbändereport AUSGABE 1 / 2008

Verbandswillensbildung über Neue Medien

Zulässigkeit der virtuellen Mitgliederversammlung

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Kommunikation zwischen Personen in Echtzeit über elektronische Medien, meist über das Internet, nimmt dramatisch zu und löst herkömmliche Kommunikationsmittel zunehmend ab. Im allgemeinen Rechtsverkehr beansprucht das Internet einen immer größeren Raum. So hat der Gesetzgeber schon vor einigen Jahren die Formvorschriften des Privatrechts an die modernen Informationstechnologien angepasst und diese auch bei der Abwicklung der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften zugelassen. § 55 a BGB führte das elektronische Vereinsregister ein. Der elektronische Bundesanzeiger wurde als Internet-Publikationsplattform zum Quellmedium aller gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen ausgebaut. Über ELSTER sind verschiedene Steuererklärungen elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln. Die Bundesregierung verfolgt seit 2001 das Ziel, stufenweise internetbasierte Volksvertreterwahlen einzuführen. Diese Liste ließe sich mühelos fortführen. Der Einsatz Neuer Medien ist längst auch Standard in der Verbandskommunikation. Doch eine Norm zur Zulässigkeit der Online-Mitgliederversammlung fehlt (noch).

Ob und wie die Nutzung des Internets für die Beschlussfassung in Vereinen und Verbänden in Betracht kommt, wird vor diesem Hintergrund zunehmend diskutiert (vgl. etwa Beder/Mecking, Verbändereport 1/2007 S. 41f.). Das Bedürfnis zur Durchführung solcher internetgestützten Mitgliederversammlungen besteht etwa bei international tätigen Vereinen, deren Mitglieder hauptsächlich über das Internet kommunizieren, oder bei Verbänden, bei denen der persönliche Kontakt unter den Mitgliedern nicht so sehr im Vordergrund steht oder die schnell und in einem unaufwendigen, einfachen Verfahren Beschlüsse fassen wollen.

Grundsatz: Präsenzveranstaltung

Der historische BGB-Gesetzgeber hat für die Mitgliederversammlung des Vereins wie selbstverständlich das Leitbild einer Präsenzveranstaltung vorgesehen. Grundsätzlich werden, so heißt es in § 32 Abs. 1 S. 1 BGB, die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Dies bedeutet das tatsächliche Zusammentreffen physisch anwesender Mitglieder an einem physisch einheitlichen Ort. In diesem obersten Willensbildungsorgan des Vereins soll jedes Mitglied mit Auge und Ohr dabei sein, andere Teilnehmer wahrnehmen und mit ihnen kommunizieren und seine Rechte in Angelegenheiten des Vereins ausüben können. § 32 Abs. 2 BGB sieht daneben noch die Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung vor. Diese herkömmlichen Formen werden heute noch von den meisten Vereinen und Verbänden genutzt.

Es gilt aber weitgehende Satzungsfreiheit: § 32 BGB ist eine nachgiebige Vorschrift. Nach § 40 BGB ist es dem Verein gestattet, die Umstände der Beschlussfassung weitgehend autonom zu bestimmen. Dazu zählt, dass er „mit der Zeit gehen“ und die vorhandenen Möglichkeiten und Medien grundsätzlich für die verbandsinterne Kommunikation nutzen darf. Gegenüber den Rechtstatsachen in der Kommunikationstechnologie, wie sie der BGB-Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts vorfand, ist ein grundlegender Wandel eingetreten, der eine nachträgliche Regelungslücke hat entstehen lassen, die über eine erweiternde Auslegung nach Sinn und Zweck der Normen bzw. über eine Rechtsfortbildung mittels teleologischer Extension geschlossen werden kann. Insofern bieten sich beim derzeitigen Stand der Informationstechnologie eine Reihe von Möglichkeiten, mit denen auch ohne Durchführung der herkömmlichen einzigen Präsenzveranstaltung der Zweck der Mitgliederversammlung erreicht werden kann.

Der vereinsrechtliche Versammlungsbegriff und -zweck muss allerdings in seinem inhaltlichen Gehalt gewährleistet bleiben. Insofern setzt eine Mitgliederversammlung voraus, dass die teilnehmenden Mitglieder des Verbandes ihre versammlungsgebundenen Mitverwaltungsrechte wahrnehmen und durch Kommunikation miteinander den Verbandswillen ausbilden können. Die Gesamtheit der Mitglieder muss in ausreichender Weise an der Entscheidung über die ihnen nach Gesetz oder Satzung zugewiesenen Angelegenheiten beteiligt werden bzw. sich beteiligen können. Diese notwendige Beteiligung bezieht sich einerseits auf den Prozess der Meinungsbildung, andererseits auf die Beschlussfassung als formal wirksame Feststellung und nach innen und außen verbindliche Festlegung des Mitgliederwillens. Auch die Auswahl von Versammlungsort und -zeit muss am Teilnahmerecht aller Mitglieder orientiert sein.

Einberufung

Für die Einberufung zur Mitgliederversammlung sieht das Gesetz keine besondere Form vor. Die Einladung bzw. der Versand der Tagesordnung und vorbereitender Unterlagen muss aber rechtzeitig und in einer Weise erfolgen, dass alle Vereinsmitglieder erreicht werden können. In der Regel finden sich dazu Bestimmungen in der Satzung. Fehlen sie, ist eine Einberufung per E-Mail oder Internetabruf dann zulässig, wenn alle Mitglieder die Möglichkeit haben, von der Einladung zur Mitgliederversammlung Kenntnis zu nehmen, also über die technischen Möglichkeiten zum Empfang der Einladungs-E-Mail verfügen, jedes einzelne Mitglied vorher zustimmt bzw. nicht schriftlich widerspricht und dem Verein seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Für die Aktualität und Erreichbarkeit dieser E-Mail-Adresse ist dann das Mitglied verantwortlich. Weiterhin ist beim Verein eine Kopie der E-Mail-Einladung in Schriftform aufzubewahren. Bei E-Mails mit mehreren Empfängern ist eine Kopie pro Mailing als Beleg ausreichend.

Online-Mitgliederversammlung

Als weitgehende Versammlungsvariante denkbar ist die Durchführung einer Online-Versammlung, bei der die Mitglieder nicht körperlich anwesend sind, sondern über eine elektronisch betriebene Anbindung durch Schrift oder Wort aktiv am Geschehen mitwirken. Die Versammlung der Mitglieder findet hier durch ihre individuelle Zusammenschaltung im Internet statt. Eine solche Online-Mitgliederversammlung ist grundsätzlich mit Versammlungsbegriff und -zweck vereinbar, wenn technisch erreicht werden kann, dass die Mitglieder wie unter Anwesenden miteinander kommunizieren können. Sie bildet dann eine neue und spezifische Variante zur Beratung und Beschlussfassung des Verbandes.

Der Vorstand wird aber nur dann zu einer solchen Versammlung einladen dürfen, 1. wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht, 2. wenn über die Option einer Online-Versammlung ein wirksamer Beschluss gefasst wurde und ihre Durchführung rechtzeitig angekündigt wurde oder 3. wenn der Vorstand sicher davon ausgehen kann, dass alle Mitglieder daran teilnehmen können. Die Teilnahmemöglichkeit wäre etwa dann gegeben, wenn alle Mitglieder über die für eine Beteiligung notwendigen technischen Einrichtungen, insbesondere eine ausreichend ausgestattete Einwahlstation, verfügen.

Anstelle des Versammlungsortes muss die Einberufung zur Online-Mitgliederversammlung die Angaben enthalten, mittels derer sich die Mitglieder Zugang zu dem vorgesehenen (beispielsweise) Chatroom, also dem virtuellen Ort, an dem die Versammlung stattfindet, verschaffen können. Solche Angaben sind etwa die Internetadresse mit Angabe der Seite, auf der das Bildschirmformular (die Eingabemaske) zum Einloggen erreichbar ist, das Passwort zur persönlichen Anmeldung (Log-in) sowie Tag und Uhrzeit der Veranstaltung. In diesem Zusammenhang ist zu gewährleisten, dass die teilnahmeberechtigten Mitglieder identifiziert und nur diese zur Online-Versammlung zugelassen werden. Die Zugangskontrolle entscheidet über die Legitimität der Stimm-abgabe. Gegen Missbrauch können Straftatbestände (§§ 267 Abs. 1 bzw. 269 StGB) einen gewissen Schutz bieten.

Der Ablauf einer Online-Versammlung kann entsprechend einer Präsenzversammlung organisiert werden: vom Aufruf eines Tagesordnungspunkts über Berichte, die Ausübung von Frage- und Antragsrechten, die kontroverse Debatte bis hin zur Abstimmung. Die Übermittlung der Inhalte kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen; Mündlichkeit hat vereinsrechtlich keine konstitutive Bedeutung (vgl. nur § 32 Abs. 2 BGB). In der Praxis lassen sich die Wortmeldungen und Anträge analog zu Rednerlisten ordnen und ihre Berücksichtigung organisieren. Auch die Online-Mitgliederversammlung bedarf eines Leiters, der verantwortlich ist für die Integrität des Beschlussverfahrens, die Feststellung der Mitgliedervoten und ihre Zählung bei Wahlen und Abstimmungen.

Abstimmungen

Die Stimmabgabe ist vergleichsweise unproblematisch. Sie ist ein sehr einfacher Vorgang, bei dem es nur um die Ja-Nein-Alternative und Enthaltungen geht. Zur Entgegennahme solcher Massenerklärungen ist der Computer geradezu prädestiniert. Auch die Erfassung der Präsenz, die Registrierung und Dokumentation der abgegebenen Stimmen und Enthaltungen sind online fast einfacher und zuverlässiger zu bewerkstelligen als bei einer traditionellen Mitgliederversammlung, bei denen die Wahlhelfer angesichts undisziplinierter Versammlungsteilnehmer oft an die Grenzen ihrer Möglichkeiten stoßen. Die Herausforderung bei der technischen Umsetzung ist dabei die Wahrung des Wahlgeheimnisses bei gleichzeitiger Nachvollziehbarkeit und Unverfälschbarkeit der Abstimmung.

Anders sieht es bei der Koordination und Abwicklung der unter Umständen weltweit zum selben Zeitraum eingehenden Rede- und Fragebeiträge aus. Es ist zweifelhaft, ob bei dem heutigen Stand der Kommunikations- und Übertragungstechnik eine umfassende virtuelle Mitgliederversammlung bei international ausgerichteten Großvereinen mit der Teilnahme vieler tausend Mitglieder in einem angemessenen Zeitraum realisierbar ist, insbesondere dann, wenn auch noch unterschiedliche Sprachen verwendet werden dürfen. Nur mit technischem Zusatzaufwand lässt sich eine geheime oder anonyme Stimmabgabe realisieren, auf die allerdings auch kein vereinsrechtlicher Anspruch besteht.

Bei Vereinen mit einem kleineren und überschaubaren Mitgliederkreis besteht im Ergebnis durchaus die Möglichkeit, die Versammlung im kommunikationstechnischen Raum (Cyberspace) durchzuführen. In der Praxis bedarf es bei der Einführung dieser Versammlungsform aber regelmäßig der Einübung der neuen Prozeduren, um dem Teilnehmenden in gleicher Weise wie zuvor dem erschienenen Mitglied gerecht zu werden.

Präsenz-Online-Mitgliederversammlung

Die herkömmliche Präsenzversammlung kann auch mit der Online-Teilnahme nicht physisch anwesender Mitglieder kombiniert werden. Diese Variante könnte gerade einem mitgliederstarken Verein Kostenvorteile bieten, da der Versammlungssaal klein gehalten werden kann. Die Mitglieder können sich die Reise zur Mitgliederversammlung sparen und dennoch über ihren Computer die Versammlung verfolgen sowie online ihr Stimmrecht ausüben. Sinn und Zweck einer Mitgliederversammlung wird auch durch dieses Instrument gewahrt, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. So muss die gleichzeitige Stimmabgabe der Mitglieder ermöglicht werden. Über den Einsatz von – inzwischen preisgünstigen – Webcams, also Kameras, deren Bilder direkt auf eine Internetseite übertragen werden, durch die online zugeschalteten Mitglieder und eine entsprechende Wiedergabetechnik im Versammlungslokal können alle Teilnehmer wie unter Anwesenden miteinander kommunizieren; die Mitglieder können ihr Rede- und Auskunftsrecht ausüben.

Auch wenn die gegenseitige visuelle Wahrnehmung der Mitglieder im Gegensatz zur Anwesenheit vor Ort beschränkt sein mag (aber nicht muss), ist der rechtlich notwendige Umfang an gegenseitiger Kommunikation herstellbar. Die Teilnahme über die Netzwerkverbindung bedeutet schließlich eine zusätzliche Teilnahmemöglichkeit, die dem Leitbild der Verbandsdemokratie jedenfalls eher entspricht als ein Fernbleiben von der Versammlung aus welchem Grunde auch immer (Krankheit, Aufwand, Terminschwierigkeiten). Und die physische Teilnahme an der Versammlung vor Ort bleibt dem Mitglied ja auch unbenommen.

Satelliten-Mitgliederversammlung

Werden zeitgleich zur Mitgliederversammlung an einem zentralen Versammlungsort weitere Versammlungen (Parallel- oder Satelliten-Mitgliederversammlungen) durchgeführt und diese online miteinander verknüpft, haben wir es mit einer weiteren Variante zu tun. Die Mitglieder können hier durch körperliche Präsenz am zentralen Versammlungsort oder durch Teilnahme an einem anderen Ort ihre Mitgliederrechte ausüben. Versammlungen an verschiedenen, räumlich getrennten Orten, die über moderne Kommunikationstechnologie simultan in sachgerechter Weise durchgeführt werden, entsprechen ebenfalls dem Sinn und Zweck einer Mitgliederversammlung nach Vereinsrecht.

Zuschaltung

Nur der Vollständigkeit halber sei die Möglichkeit erwähnt, in Einzelfällen die persönliche Teilnahme von Mitgliedern an der Versammlung im Wege der Ton- und Bildübertragung zu ersetzen. Der 2002 durch das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) eingeführte § 118 Abs. 2 Satz 2 AktG bietet den streng reglementierten Publikumsgesellschaften für im Einzelnen zu präzisierende Ausnahmefälle die Möglichkeit an, in ihrer Satzung Aufsichtsratsmitgliedern die Freistellung von der Teilnahmepflicht zu erlauben. Im Vereins- und Verbandsrecht sollte der Vorstand oder Versammlungsleiter die Möglichkeit haben, in begründeten Fällen Mitglieder auf diese Weise zuzuschalten und so ihre Anwesenheit herzustellen. Wichtig ist aber, dass entsprechend einer Videokonferenz Bild und Ton in beide Richtungen übertragen werden.

Übertragung

Bei einer Mitgliederversammlung handelt es sich grundsätzlich um eine nicht öffentliche Versammlung, die ausschließlich dem Binnenbereich des Verbandes zugehört und damit eine private Zusammenkunft der Mitglieder darstellt. Nichtmitglieder haben weder ein Anwesenheits- noch ein Teilnahmerecht. Ausnahmen können in der Satzung vorgesehen oder durch die Mitgliederversammlung bzw. den Vorstand vorgesehen werden. Vor diesem Hintergrund sind bei dem Einsatz neuer Technologien ggf. Schutzmaßnahmen gegen den unbefugten Zugang vereinsfremder Dritter über das Netz zu treffen, um die Vertraulichkeit der Versammlungsinhalte herzustellen.

Ob und in welchem Maße die Versammlung öffentlich gemacht werden soll, bestimmt ebenfalls der Verein in seiner Satzung. Es kann hier festgelegt sein oder durch die Mitgliederversammlung (ggf. auch konkludent) beschlossen werden, dass die Versammlung ganz oder teilweise im Fernsehen oder im Radio übertragen werden darf. In Betracht kommt neuerdings insbesondere die Übertragung in Ton und Bild im Internet, etwa in Echtzeit oder per Podcast auf der Verbandswebsite. Der Verein kann dabei regeln, ob die Übertragung für alle Nutzer des Internets offen oder auf Mitglieder bzw. ausgewählte Personen mit Passwortzugang beschränkt sein soll. Er kann auch der Geschäftsführung überlassen, von Fall zu Fall über die Öffnung für Außenstehende zu entscheiden. Datenschutz- und Widerspruchsrechte, wie sie etwa aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Mitgliedern erwachsen, sind bei der Regelung zu beachten.

Stimmrechtsbroker

Als Alternative zu einer unmittelbaren Online-Teilnahme von Mitgliedern kommt die Figur des Stimmrechtsbrokers in Betracht, wie sie im Aktienrecht diskutiert wird. Auszugehen ist von der (ggf. gepoolten) Wahrnehmung von Mitgliederinteressen und -rechten durch einen entsprechend legitimierten Vertreter (Stimmrechtsbroker), der bei der Mitgliederversammlung körperlich anwesend ist. Diese Person kann elektronisch bevollmächtigt und insbesondere im Hinblick auf die Stimmabgabe online dirigiert werden. Das geschieht vor dem Hintergrund, dass das repräsentierte Mitglied aufgrund einer Internetübertragung auf dem Laufenden ist und sein Votum am Verlauf der von ihm verfolgten Präsenzversammlung ausrichten kann.

Die Einführung dieses Instruments bedarf allerdings in jedem Falle einer Satzungsgrundlage, da die Ausübung von Mitgliederrechten grundsätzlich (§§ 38, 40 BGB) als ein höchstpersönliches Recht ausgestaltet ist, dessen Ausübung nicht einem anderen überlassen werden kann.

Satzungsregelungen

Um Transparenz und Rechtssicherheit herzustellen, empfiehlt es sich bei Einführung solcher neuen Versammlungsformen, klarstellende Regelungen in der Satzung zu treffen. Nicht zuletzt da Satzungsänderungen in der Regel besondere Beschlussquoren voraussetzen (vgl. § 33 Abs. 1 BGB), dürfte die Aufmerksamkeit der Mitglieder für das neue Verfahren zur internen Willensbildung sichergestellt und über die notwendige Diskussion sichergestellt sein, dass seine Einführung vom überwiegenden Willen der Verbandsmitglieder getragen ist. Selbstverständlich bedarf es der passgenauen Einfügung der neuen Bestimmungen in das gesamte Regelwerk des Verbandes und der Abstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen und gelebten Praktiken des Verbandes. Sachkundige externe Unterstützung mag sich insoweit empfehlen.

Fazit

Die Willensbildung in Verbänden und Vereinen kann über elektronische Netze in einer Weise stattfinden, die rechtlich der Beschlussfassung in einer Versammlung körperlich präsenter Mitglieder gleichsteht. Die Mitgliederversammlung kann also virtuell angelegt werden, sodass sie zwar nicht physisch, aber doch ihrer Wirkung nach funktionsgerecht stattfindet. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Möglichkeit solcher Versammlungen mit Online-Elementen im Mitgliederkreis diskutiert und nach positivem Ergebnis der Debatte generell durch eine entsprechende Satzungsänderung eröffnet werden.

In welchem Maße solche Instrumente sich durchsetzen, hängt von der weiteren Entwicklung der Kommunikationsformen und von den Bedürfnissen im Verband ab. In vielen Vereinen ist die Mitgliederversammlung ein wichtiges und intensives gesellschaftliches Ereignis, auf das die Mitglieder nicht verzichten werden wollen. In vielen anderen Vereinen aber fehlt das Bedürfnis nach intensiver Begegnung in der Mitgliederversammlung, die sich dann auf notwendige Routinen beschränkt; hier haben Online-Verfahren ihren besonderen Wert. In der Umsetzung sind die technischen Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf der virtuellen Mitgliederversammlungen zu schaffen und die Verfahren einzuüben.

Dr. Christoph Mecking ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung in Berlin. In seiner Beratungspraxis befasst er sich im Wesentlichen mit vereins-, stiftungs- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragestellungen (www.stiftungskonzepte.de). Bis 2004 war Dr. Mecking Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und der Deutschen StiftungsAkademie.

Kontakt

c.mecking@kanzlei-mecking.de

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