Verbändereport AUSGABE 2 / 2009

Vereinsausschluss und Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

LG Köln, Urteil v. 11.02.2009, Az. 4 O 312/08

Logo Verbaendereport

Das LG Köln hat sich in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) an die höchstrichterliche Rechtsprechung angelehnt, wonach die Kontrollmöglichkeiten staatlicher Gerichte bei Vereinsausschlüssen eingeschränkt sind.

Das LG Köln hat sich in erster Instanz (noch nicht rechtskräftig) an die höchstrichterliche Rechtsprechung angelehnt, wonach die Kontrollmöglichkeiten staatlicher Gerichte bei Vereinsausschlüssen eingeschränkt sind. Das Gericht befand ferner, dass ein gegenüber einem ausgeschlossenen Mitglied ausgesprochenes allgemeines Teilnahmeverbot an öffentlichen Vereinsveranstaltungen rechtswidrig ist.

Die Klägerin wurde durch die – laut Satzung zuständige – Mitgliederversammlung des beklagten Vereins aus dem Verein ausgeschlossen. Der Ausschlussantrag war zuvor von mehreren Mitgliedern mit Begründung beim Vorstand eingereicht worden.

Interne Fristen zur Einreichung von Anträgen

Zunächst nahm das Gericht zur Frage Stellung, wie interne Fristen zur Einreichung von Anträgen zur Mitgliederversammlung an den Vorstand zu werten sind. Dem Landgericht zufolge bezwecken solche satzungsmäßigen Fristen nicht den Schutz einzelner Mitglieder, sondern dienen übergeordneten Vereinsinteressen – nämlich einer angemessenen Vorbereitungszeit. Sofern die Anträge nach Ablauf der Frist, aber noch vor Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder eingehen, obliegt es dem Ermessen des Vorstandes, die Anträge noch anzunehmen.

Rechtmäßigkeit des Vereins­ausschlusses

Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Vereinsausschlusses folgte das Gericht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. BGH NJW 1997, 3368), wonach vereinsrechtliche Maßnahmen nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterliegen. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich darauf,– ob ein verbandsinternes Verfahren eingehalten wurde, das den elementaren rechtsstaatlichen Normen und der verbandseigenen Verfahrensordnung entspricht;

- ob die verhängten Maßnahmen eine Stütze im Gesetz oder in wirksamen – ihrerseits der Inhaltskontrolle

auf Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden – Bestimmungen des vereinsinternen Regelwerks finden;


- ob die der Maßnahme zugrunde liegenden Tatsachen fehlerfrei ermittelt wurden und

- ob die Maßnahmen nicht grob unbillig oder willkürlich getroffen sind.

Ein Ausschließungsbeschluss bedarf einer Begründung, aus der das ausgeschlossene Mitglied die Vorgänge, auf die sich der Ausschluss stützt, in unzweideutiger Weise entnehmen kann. Zwar sind hieran strenge Anforderungen zu stellen. Die Wertung und Gewichtung der dem Ausschluss zugrunde liegenden Tatsachen ist jedoch allein Sache des für den Ausschluss zuständigen Vereinsgremiums und somit der Wertung des Gerichts entzogen.

Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen

Einem Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann die Teilnahme an geschlossenen Vereinsveranstaltungen untersagt werden. Handelt es sich jedoch um öffentlich zugängliche Veranstaltungen, so sind an ein Haus- und Teilnahmeverbot höhere Maßstäbe anzusetzen. Der Inhaber des Hausrechts kann zwar grundsätzlich frei entscheiden, wem er Zugang gewährt. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch den allgemeinen gesetzlichen Schranken. So darf bei einer öffentlichen Veranstaltung ein willkürliches Teilnahmeverbot nicht ausgesprochen werden. Sofern sich der Veranstalter eine individuelle Zugangskontrolle vorbehalten möchte, muss er darauf eindeutig am Eingang hinweisen, z. B. durch den Einsatz eines Türstehers.

Hinweis

Soll ein aus dem Verein ausgeschlossenes Mitglied von der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, die grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich sind, ausgeschlossen werden, so ist anzuraten, ein entsprechendes Teilnahmeverbot individuell auszusprechen. Ein solches individuelles Teilnahmeverbot kann der Inhaber des Hausrechts bspw. auf Antrag anwesender Mitglieder aussprechen. Alternativ können öffentliche Veranstaltungen mit überschaubarem Teilnehmerkreis auch als geschlossene Veranstaltungen ausgewiesen werden, bei denen z. B. nur aktuelle Mitglieder und angemeldete Gäste nach Prüfung durch den Inhaber des Hausrechts teilnehmen dürfen.

Artikel teilen:

Das könnte Sie auch interessieren: