Verbändereport AUSGABE 6 / 2019

Kapitalertragsteuer bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von Berufsverbänden

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Die Arbeit von Verbänden wird durch den Staat unter anderem dadurch gefördert, dass erzielte Gewinne in den Genuss der Befreiung von Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) kommen können. Die vielleicht bekannteste infrage kommende Form der Steuerbefreiung ist dabei die Gemeinnützigkeit, daneben gibt es jedoch noch eine Reihe weiterer Befreiungstatbestände. Für Verbände bietet sich alternativ regelmäßig die Befreiung als „Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter“ an (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG).

Die Anforderungen, die das Gesetz an die Anerkennung als Berufsverband stellt, sind geringer als bei einem gemeinnützigen Verband, dafür sind die steuerlichen Begünstigungen weniger weitgehend; es dürfen beispielsweise keine Zuwendungsbestätigungen für erhaltene Spenden und Mitgliedsbeiträge ausgestellt werden. Insbesondere unterliegen bei Berufsverbänden aber auch Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer (zusätzlichen) Besteuerung mit einer besonderen Form der Kapitalertragsteuer. Dieses Themenfeld und seine Besonderheiten rücken in der letzten Zeit immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung und damit auch der Vorstände bzw. Geschäftsführung der betroffenen Verbände. Nachfolgend soll ein Ein- und Überblick über diese Thematik und ihre wesentlichen Besonderheiten gegeben werden.   Grundsätzliche Steuerpflicht bzw. Befreiung bei Berufsverbänden Berufsverbände sind ertragsteuerlich in drei Sphären zu unterteilen; den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und den

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Autor/in

Quentin Adrian

arbeitet als Steuerberater bei der mittelständischen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft dhpg Dr. Harzem & Partner mbB in Bonn. Seine Schwerpunkte liegen insbesondere in der steuerlichen Beratung von Unternehmen aus dem gemeinnützigen und öffentlich-rechtlichen Sektor sowie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Daneben ist er als Lehrbeauftragter an der TH Köln tätig.

http://www.dhpg.de/
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