8-Stunden-Korsett lockern
(Berlin) - Verpflichtungen und Fristen in einer Anwaltskanzlei halten sich nicht immer an den 8-Stunden-Tag. Denn was im Sinne der Mandant:innen und der Berufsethik richtig und wichtig ist, kollidiert in der Praxis oft mit dem Arbeitszeitgesetz. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich daher für eine Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus.
In der aktuellen Debatte um das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und den geltenden 8-Stunden-Tag wird eine Gruppe immer wieder vergessen: die Anwaltschaft. So wichtig die Einhaltung der Ruhezeiten und der damit verfolgte Zweck des Gesundheitsschutzes sind, ist das starre Korsett für viele angestellte Anwält:innen nicht immer passend. Der DAV fordert deshalb, das Arbeitszeitgesetz für freie Berufe, wie die Anwaltschaft, flexibler zu gestalten.
„Das geltende Arbeitszeitgesetz engt Anwältinnen und Anwälte stark ein. Damit sie ihrem Beruf bestmöglich nachgehen können, muss eine neue Regelung gefunden werden“, betont Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV. „Nicht alle Rechtsangelegenheiten können bis zum nächsten Tag warten. Anwältinnen und Anwälte müssen im Interesse ihrer Mandant:innen oft unverzüglich tätig werden. Auch Fristen lassen uns manchmal keine Wahl.“
Fallbeispiel aus der Praxis
Ein Beispiel zeigt, wie schwierig die Vereinbarkeit im realen Leben sein kann. Ein angestellter Rechtsanwalt macht gegen 18:00 Uhr Feierabend, da am nächsten Morgen um 8:00 Uhr eine wichtige Verhandlung ansteht. Nachdem die Kinder im Bett sind, schaut er um 22:00 Uhr noch einmal in sein Postfach und findet dort eine Stellungnahme der Gegenseite. Im Sinne seiner Mandantin sollte er die Stellungnahme vor der Verhandlung bearbeiten, doch um die elf Stunden Ruhezeit einzuhalten, hätte er dies vor 21:00 Uhr tun müssen.
So könnte eine Änderung aussehen
Für einige Berufsgruppen, wie leitende Angestellte und Chefärzte, sieht das ArbZG Ausnahmen vor. Für den DAV wäre die Aufnahme in § 18 eine Möglichkeit, die Arbeits- und Ruhezeiten von angestellten Anwält:innen flexibler zu gestalten. Eine Alternative wäre eine allgemeine Einschränkung des Anwendungsbereiches des ArbZG, ähnlich dem § 45 der Wirtschaftsprüferordnung.
Eine Abschaffung des ArbZG kommt für den DAV hingegen nicht in Betracht. „Das Arbeitszeitgesetz dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen und sollte erhalten bleiben. Gleichzeitig bedarf es dringend einer Überarbeitung, um der Anwaltschaft in aller Gänze gutzutun“, so DAV-Hauptgeschäftsführerin Dr. Ruge.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520
Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen



