Pressemitteilung | Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV)

"Ab dem 1. Januar 2019 gelten zwei wesentliche Änderungen im Berliner Landespflegegeldgesetz, in dem u. a. die Teilhabeleistungen für blinde und sehbehinderte Menschen geregelt sind (Blindengeld).

(Berlin) - Die Erste betrifft taubblinde Menschen, deren Behinderung durch die Änderung folgende Definition erfährt: Als taubblind gilt, ,wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.' In diesem Fall ist ihm das Merkzeichen TBL im Schwerbehindertenausweis zuzuerkennen, und es werden ihm nach dem Landespflegegeldgesetz monatlich 1.189 Euro gewährt. Betroffene, die das Merkzeichen TBL noch nicht im Schwerbehindertenausweis haben, sollten also schnellstens den Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens beim Versorgungsamt und den Antrag auf Gewährung der Geldleistung ans Bezirksamt richten, damit Merkzeichen und finanzieller Nachteilsausgleich bereits ab Januar wirksam werden.

Die zweite Änderung betrifft hochgradig sehbehinderte Menschen, die Anspruch auf die Teilhabeleistung (umgangssprachlich: kleines Blindengeld oder Sehbehindertengeld) von derzeit 143,41 Euro monatlich haben und denen ein Pflegegrad 2 oder höher nach dem SGB XI zuerkannt ist. Die bis Ende 2018 geltenden Anrechnungsregelungen führen zum Totalverlust der Teilhabeleistung nach dem Berliner Landesgesetz. Diesen Personen ist ab dem Jahr 2019 ein Sehbehindertengeld in Höhe der Hälfte des Betrages, das hochgradig sehbehinderten Menschen, die nicht pflegebedürftig sind, zuzuerkennen ist, zu gewähren. Zurzeit sind das 71,71 Euro im Monat.

Wir freuen uns sehr, dass es uns nach vielen Diskussionen mit Abgeordneten nun endlich gelungen ist, diese beiden Änderungen durch das Gesetzgebungsverfahren gebracht zu haben. Damit haben wir es geschafft, dass taubblinde Menschen durch die erweiterte Definition von Taubblindheit und die Festschreibung des Merkzeichens TBL im Gesetz endlich die ihnen zustehende Unterstützung erhalten und die Ungerechtigkeit für hochgradig sehbehinderte Menschen ab Pflegegrad 2 vom Tisch ist.

Hinweise:

Denken Sie an die Antragstellung noch im Januar, weil die Leistung erst ab dem Monat gewährt wird, in dem der Antrag gestellt ist. Auf das Merkzeichen TBL werden Sie wahrscheinlich eine Weile warten müssen, das können Sie dem Bezirksamt aber auch nachreichen. Dann sollte es zu einer Nachzahlung kommen.

Wenn Sie von der zweiten Gesetzesänderung betroffen sind, müsste Ihr Bezirksamt - falls Sie vor dem Eintreten der Pflegebedürftigkeit bereits eine Leistung wegen hochgradiger Sehbehinderung bezogen haben - eigentlich auf Sie zukommen, um Ihre Bankverbindung zu erfragen. Es wird aber besser sein, wenn Sie diese unaufgefordert mitteilen. Haben Sie hingegen Leistungen nach dem SGB XI bezogen, ohne dass Ihrem Bezirksamt bereits ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz vorlag, ist dieser Antrag selbstverständlich zu stellen. Am besten auch gleich im Januar.

Bitte informieren Sie uns bei Problemen, wir gehen dem nach.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) Volker Lenk, Pressesprecher Rungestr. 19, 10179 Berlin Telefon: (030) 285387-0, Fax: (030) 285387-20

(aa)

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