ABDA warnt vor geplanter Neuregelung zu Zweigapotheken
(Berlin) – Die von der Bundesregierung geplante Neuregelung zu Zweigapotheken wird die Arzneimittelversorgung der Menschen verschlechtern und den Verbraucher- und Patientenschutz aushöhlen. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände fordert deshalb den Bundestag auf, die Neuregelung zu Zweigapotheken im derzeit beratenen Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ersatzlos zu streichen.
„Eine Neuregelung für Zweigapotheken ist nicht notwendig, denn sie verbessert die Versorgungssituation nicht“, sagt ABDA-Präsident Thomas Preis: „Im Gegenteil: Die Neuregelung ist patientenfeindlich. Die neuartigen Zweigapotheken wären aus Patientensicht keine echten Apotheken, denn sie könnten keine Ausgangsstoffprüfungen im Labor durchführen, viele Rezepturarzneimittel nicht herstellen und vor allem auch keine Nachtdienste leisten. Die mit vollem Leistungsangebot arbeitenden Apotheken in der unmittelbaren Umgebung würden hingegen erheblich geschwächt, denn sie sorgen mit kostenintensiven Botendiensten und sehr oft auch mit Rezeptsammelstellen für eine gute Versorgung in strukturschwachen Gebieten. Was die Menschen in ländlichen Regionen gerade nicht brauchen, sind abgespeckte Abgabestellen, sondern vollwertige Apotheken.“
Preis fügt hinzu: „Langfristig würde die Neuregelung sogar den Verbraucher- und Patientenschutz gefährden, indem sie das Fremd- und Mehrbesitzverbot untergräbt. Momentan betreibt ein Apotheker oder eine Apothekerin auf der Grundlage einer einzigen Betriebserlaubnis eine Apotheke mit maximal vier Betriebstätten – und trägt dafür auch die volle Verantwortung und persönliche Haftung. Mit mehreren Betriebserlaubnissen für Hauptapotheke und Zweigapotheken stünde dieses Verbraucherschutzprinzip unnötig juristisch auf dem Prüfstand.“ Preis sagt: „Die Menschen wollen keine abgespeckten Zweigapotheken, sondern starke Vollapotheken. Dafür brauchen wir dringend die zugesagte Erhöhung des Apothekenhonorars auf 9,50 Euro pro Arzneimittel.“
Bundesweit gibt es 16.601 öffentliche Apotheken, darunter aber nur 9 Zweigapotheken gemäß § 16 Apothekengesetz (Stand: Ende 2025). Zweigapotheken dürfen bislang nur nach einem behördlich festgestellten Versorgungsnotstand vom Inhaber oder der Inhaberin einer nahe gelegenen, anderen Apotheke betrieben werden. Die auf fünf Jahre zu befristende Erlaubnis kann auf Antrag erneut erteilt werden.
Quelle und Kontaktadresse:
ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Christian Splett, stellv. Pressesprecher(in), Heidestr. 7, 10557 Berlin, Telefon: 030 40004-0
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen

