Abfindungen sind keine Bevorzugung einzelner auf Kosten der Allgemeinheit
(Berlin) - Bei der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages haben die Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes am Donnerstag in Berlin ihre Stellungnahme unter anderem zu den Themen Abfindungen und Eigenheimzulage abgegeben. Der DGB hält es grundsätzlich für richtig, die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte durch eine Konsolidierung wieder herzustellen. Steuervorteile sollten dort abgebaut werden, wo sie zur finanziellen Bevorzugung einzelner auf Kosten der Allgemeinheit beitragen. Diesem Ansatz nicht gerecht wird aber die geplante Änderung des Einkommenssteuergesetzes in § 3 Nr. 9,10 und 15, heißt es in der Stellungnahme, die wir in Auszügen dokumentieren:
Die Abschaffung der teilweisen Steuerbefreiung für Abfindungen infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt keine Bevorzugung einzelner auf Kosten der Allgemeinheit dar. Abfindungen werden gezahlt, um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und die sich daran anschließende Arbeitslosigkeit sozial abzumildern. Arbeitnehmer benötigen diese Entschädigung, um wenigstens vorübergehend den Lebensstandard zu sichern und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben finanziell ermöglichen zu können.
Wird durch die volle Versteuerung der Abfindung diese Möglichkeit beschnitten, so bedeutet das zusammen mit der geplanten weiteren Aufweichung des Kündigungsschutzes, der Verkürzung der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I und der Anrechnung einer eventuell noch vorhandenen Restabfindung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auf Arbeitslosengeld II eine erhebliche Verschlechterung der sozialen Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung oder der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Jährlich scheiden etwa sieben Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsverhältnis aus, fast die Hälfte davon durch Arbeitgeberkündigungen und einvernehmliche Aufhebungen. 15 Prozent davon, also mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer erhalten im Zusammenhang mit diesen Beendigungen eine Abfindung. Etwa 60 Prozent der Abfindungen betragen maximal sechs Monatsgehälter, wobei zwei Drittel davon weniger als drei Monatsgehälter betragen. Entscheidend für die Höhe sind Beschäftigungsdauer und Lebensalter, was beides nach der bisherigen Rechtslage auch ausschlaggebend für die Höhe der Freibeträge gewesen ist. Die geplante Neuregelung wird sich also auf die überwiegende Zahl der Abfindungen deutlich negativ auswirken.
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)Das Argument, auch der bei Fortbestand des Dienstverhältnisses gezahlte Arbeitslohn wäre steuerpflichtig, kann nicht greifen. Abfindungen und Arbeitslohn werden aus völlig anderen Rechtsgründen gezahlt. Arbeitslohn ist Gegenleistung für geleistete Arbeit. Abfindungen dagegen dienen dem sozialen Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Betreiben des Arbeitgebers. Sie sind deshalb auch nicht sozialversicherungspflichtig.
Darüber hinaus ist die Abfindungszahlung das Ergebnis einer einvernehmlichen Vereinbarung teils in Form eines Sozialplanes oder einer Dienstvereinbarung, einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder eines gerichtlichen Vergleiches. Sie erfolgt, um Konflikte zu lösen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Mit der Neuregelung des § 1a KSchG sollte im Übrigen gerade die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gefördert werden. Es entspricht also der Wertung des Gesetzgebers, mit einer Abfindungszahlung auszuscheiden. (
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Auch Sozialplanverhandlungen werden deutlich schwerer werden, denn bei notwendigen Umstrukturierungen aufgrund wirtschaftlich schwieriger Situationen wird der zur Verfügung stehende Betrag für die Abfindungszahlungen in der Regel vom Arbeitgeber nicht erhöht werden können. Dies belegt auch die Praxis nach den letzten beiden Absenkungen der Freibeträge. (
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Im Übrigen belastet die Regelung insgesamt einseitig die Arbeitnehmer, während gleichzeitig die Freibeträge für Veräußerungsgewinne unangetastet bleiben und die Erbschaftssteuer auf Betriebe gesenkt werden soll. Denn laut § 16 (4) des EStG können Unternehmer, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, im Falle von Veräußerungsgewinnen beim Verkauf ihrer Firma einen Freibetrag von 45.000 Euro in Anspruch nehmen. Schon allein wegen dieser groben Ungleichbehandlung muss der geplante Wegfall der Steuerfreiheit von Arbeitnehmerabfindungen abgelehnt werden. Es ist nicht gerechtfertigt, Arbeitgeber beim generellen Wegfall von Steuervorteilen auszunehmen.
Was die Übergangsregelung anbetrifft, so ist diese völlig unzureichend.
Zum einen könnten Sozialplanansprüche von der Übergangsregelung nicht erfasst sein, da diese nur von Verträgen spricht, Sozialpläne aber möglicherweise nicht darunter fallen. Bislang werden etwa 40 Prozent der Abfindungszahlungen durch Sozialpläne veranlasst. 75 Prozent der Arbeitnehmer, die unter einen Sozialplan fallen, erhalten eine Abfindung. Dieser erhebliche Anteil müsste in jedem Fall mit erfasst werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Sozialpläne im Falle einer Insolvenz gedeckelt sind; entfällt die teilweise Steuerfreiheit, sind Arbeitnehmer in dieser für sie sowieso schwierigen Situation also zusätzlich belastet.
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) Auch werden solche Vereinbarungen zeitlich nicht erfasst, die auf der Grundlage von Tarifverträgen beispielsweise zur Altersteilzeit oder auch durch individualrechtliche Vereinbarungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Auszahlung der Abfindungen auf einen Zeitpunkt nach dem 01.01.2007 verlegen. Es ist nicht hinnehmbar, dass solche Vereinbarungen, die in gutem Glauben auf die bestehende Rechtslage abgeschlossen worden sind, möglicherweise ihre Geschäftsgrundlage verlieren können. Jedes Jahr erhalten 33.000 Arbeitnehmer Rente nach Alterteilzeit, die meisten vor Ereichen des 65. Lebensjahres. Eine große Anzahl dieser Altersteilzeitverträge beruht auf tariflichen Vereinbarungen, die zum Ausgleich für die finanziellen Nachteile durch die Alterteilzeit Beträge zwischen 240 und 380 /Monat vorsehen, die als Abfindungen ausgezahlt werden.
Der DGB lehnt ebenfalls ab, dass der Steuerfreibetrag auf Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen abgeschafft werden soll. Den größten betroffenen Personenkreis dürften die Berufssoldatinnen und - soldaten, Hochschulassistentinnen und - assistenten sowie Beamtinnen und Beamten, die vor Ablauf der Probezeit aus dem Dienst ausscheiden ohne Ansprüche auf Versorgung erworben zu haben, ausmachen. Sowohl die Übergangsgelder als auch die Übergangsbeihilfe dienen dazu, die Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten vorübergehend wirtschaftlich abzusichern, nachdem sie aus dem Staatsdienst entlassen wurden. Bei den Soldatinnen und Soldaten dient die Übergangsbeihilfe darüber hinaus auch der Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben.
Die Dienstherren leisten auf die gezahlte Besoldung keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die ausscheidenden Beamtinnen und Beamten können daher auch kein Arbeitslosengeld I beanspruchen. Stattdessen erhalten sie Übergangsgelder und - beihilfen abhängig von der Beschäftigungsdauer bis zur Höchstgrenze von sechs Monatsbezügen. Erwerbseinkommen wird auf das Übergangsgeld angerechnet. Übergangsbeihilfe und Übergangsgeld müssen deshalb aus Sicht des DGB steuerrechtlich dem Arbeitslosengeld I entsprechend behandelt werden, welches grundsätzlich nicht versteuert wird. Zumindest muss aber der bisherige Steuerfreibetrag in Höhe von 10.800 erhalten bleiben. (
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Die Eigenheimzulage wird nur für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 abgeschafft. In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll das selbst genutzte Wohneigentum besser in die geförderte private Altersvorsorge integriert werden. Da die Abschaffung lediglich für Neufälle gilt, bleiben davon alle bis zum 31. Dezember 2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte unberührt.
Der DGB steht dieser Maßnahme nicht grundsätzlich negativ gegenüber, wenn gewährleistet wird, dass das selbst genutzte Wohneigentum spätestens zum 01.01.2007 in die Altersvorsorge integriert wird. Die Förderung von Wohneigentum auch mit künftig niedrigerem Mitteleinsatz sollte dabei zielgenauer und sozial ausgewogen erfolgen. Die alleinige Abschaffung der Eigenheimzulage in Verbindung mit den anderen im Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm geplanten Maßnahmen hinterlässt insgesamt den zwiespältigen Eindruck, dass die neue Regierungskoalition ihre Arbeit mit einem Griff in die Taschen der Arbeitnehmer aufnimmt.
Bedauerlicherweise sind die Details für eine künftige bessere Integration des selbst genutzten Wohneigentums in die geförderte private Altersvorsorge zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht bekannt, da sie in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Der DGB sieht jedoch eine direkte Verbindung zwischen beiden Gesetzgebungsvorhaben, da mit dieser geplanten Erweiterung der Fördertatbestände für die zusätzliche Altersvorsorge Arbeitsplätze im Bau erhalten werden können, und fordert den Bundestag dazu auf, frühzeitig mit dem Verfahren zu beginnen, um eine Umsetzung bis zum 01.01.2007 zu gewährleisten.
Der DGB erinnert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang an den Koalitionsvertrag, der im Kapitel Wohnungswesen die Bedeutung der drei Säulen, Wohneigentum, Miete und genossenschaftliches Wohnen besonders hervorhebt und das gewerkschaftliche Anliegen der Unterstützung von Familien mit Kindern bei der Bildung von Wohneigentum, u.a. durch die KfW, ausdrücklich unterstützt.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Bundesvorstand
Hilmar Höhn, Leiter, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit
Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin
Telefon: (030) 24060-0, Telefax: (030) 24060324
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