Abrechnungsfrist ist Ausschlussfrist / Mieterbund begrĂŒĂt BGH-Entscheidung
(Berlin) - Korrigiert der Vermieter im zweiten Anlauf eine ursprĂŒnglich unverstĂ€ndliche und formell nicht ordnungsgemĂ€Ăe Abrechnung erst nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist, kann er aus dieser Abrechnung keine Nachforderungen stellen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 84/07) spielt es auch keine Rolle, ob die Mieter möglicherweise vor Erhalt der zweiten Abrechnung zugesagt hatten, eine Nachforderung zu bezahlen. Die einjĂ€hrige Abrechnungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Anders als bei VerjĂ€hrungsregelungen spielt es daher keine Rolle, ob evtl. eine Zahlung zwischenzeitlich zugesagt wurde oder nicht.
Dr. Franz-Georg Rips, PrĂ€sident des Deutschen Mieterbundes (DMB): ÂWir begrĂŒĂen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie ist richtig und schafft die Rechtssicherheit und Klarheit, die Mieter und Vermieter brauchen. Nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist wird ein Schlussstrich gezogen. Vermieter sind mit Nachforderungen ausgeschlossen, ohne Wenn und Aber.Â
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
Ulrich Ropertz, Sprecher, Presse
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 223230, Telefax: (030) 22323100
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