Abrechnungsfrist ist Ausschlussfrist / Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung
(Berlin) - Korrigiert der Vermieter im zweiten Anlauf eine ursprünglich unverständliche und formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung erst nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist, kann er aus dieser Abrechnung keine Nachforderungen stellen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 84/07) spielt es auch keine Rolle, ob die Mieter möglicherweise vor Erhalt der zweiten Abrechnung zugesagt hatten, eine Nachforderung zu bezahlen. Die einjährige Abrechnungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Anders als bei Verjährungsregelungen spielt es daher keine Rolle, ob evtl. eine Zahlung zwischenzeitlich zugesagt wurde oder nicht.
Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB): „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie ist richtig und schafft die Rechtssicherheit und Klarheit, die Mieter und Vermieter brauchen. Nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist wird ein Schlussstrich gezogen. Vermieter sind mit Nachforderungen ausgeschlossen, ohne Wenn und Aber.“
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(tr)