Aktuelles Urteil zur Höhe von Coachingvergütung / Gericht erlaubt auch formlosen Vertragschluss
(Bonn) - Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. weist auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Kamen zum Thema Coaching von Führungskräften hin. Die Entscheidung befaßt sich dabei sowohl mit der Frage der Formbedürftigkeit eines Vertragsschlusses, klärt aber auch die Höhe der üblichen Vergütung eines Coaches.
In dem entschiedenen Fall kam es infolge eines zunächst nur privaten Kontakts zwischen einem Coach und einem Manager zu einem Besprechungstermin in einem Seminarraum eines Hotels. Im Rahmen des etwa dreistündigen Treffens wurde die berufliche Situation und weitere Karriereplanung des Managers intensiv besprochen. Eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung wurde vorher aber nicht unterzeichnet. Im Nachgang bestritt der Manager, dass es sich um ein dienstliches Treffen gehandelt habe und verweigerte auch unter Verweis auf mangelnde vertragliche Vereinbarungen eine Vergütung.
Zu Unrecht wie das Amtsgericht Kamen (Urteil vom 6. Mai 2005 - 12 C 519/03) nun entschieden hat. Es sei nicht nötig, dass der Manager einen ausdrücklichen oder gar schriftlichen Auftrag zu einem Coaching erteilt habe. Dem Beratenen hätte aufgrund des dienstlichen Ambientes sowie der Tatsache, dass der Coach genau die Dienstleistung erbracht habe, die seinem Berufsbild entsprechen, klar sein müssen, dass es sich keinesfalls um einen privaten Termin gehandelt habe. Auch der Ablauf des Termins, das sehr konzentrierte gemeinsame Arbeiten und die Tatsache, dass für die Nutzung des Seminarraums ein Entgelt an das Hotel zu bezahlen war, hätten einen geschäftlichen Charakter des Treffens nahe gelegt.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung war das Gericht auch gehalten, die gemäß § 612 BGB übliche Vergütung zu bestimmen. Unter Bezugnahme auf einen Sachverständigen geht es dabei von einem Rahmen von 115 bis 300 Euro Nettostundensatz aus. Für die genaue Einordnung sei aber in hohem Maße auf die Qualifizierung des Beraters abzustellen. Der Vorsitzende des BDU-Fachverbandes Personalmanagement, Stephan Teuber, weist in diesem Zusammenhang auf die Vorteile einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband wie dem BDU hin. Dadurch könne ein hohes Qualifizierungsniveau sehr gut belegt werden.
Das vollständige Urteil des Amtsgerichtes Kamen kann gerne beim BDU angefordert werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V. (BDU)
Klaus Reiners, Pressesprecher
Zitelmannstr. 22, 53113 Bonn
Telefon: 0228/9161-0, Telefax: 0228/9161-26