Altersgrenze gekippt: Anwaltsnotariat nicht ins Abseits schicken!
(Berlin) - Altersgrenze gekippt: Anwaltsnotariat nicht ins Abseits schicken! Statement von Rechtsanwältin und Notarin Monika Hähn, Vorsitzende des Ausschusses Anwaltsnotariat des Deutschen Anwaltvereins (DAV) :
Das Bundesverfassungsgericht hat heute über die Altersgrenze für die Amtsausübung der Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare entschieden. Was sich mit dem Wechsel der Verfahrensbezeichnung von „Altersgrenze der Notare“ hin zu „Altersgrenze Anwaltsnotare“ bereits angedeutet hatte, hat sich in der Urteilsverkündung bestätigt: Das Bundesverfassungsgericht hält die Altersgrenze von 70 Jahren (§ 47 Nr. 2 Variante 1, 48a BNotO) für nicht vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG. Der Deutsche Anwaltverein (DAV), der sich mit seiner Stellungnahme Nr. 52/2024 am Verfahren beteiligt hatte, sieht die Ungleichbehandlung von Anwaltsnotariat und Nur-Notariat kritisch:
"Das Urteil ist in Anbetracht der Bewerbersituation folgerichtig – wir müssen daher (unabhängig von der heutigen Entscheidung) evaluieren: Was hält den Nachwuchs ab, sich für diesen Weg zu entscheiden?
Aus Sicht des Anwaltsnotariats ist das Urteil kritisch zu sehen, weil es dafür sorgt, dass Anwaltsnotariat und Nur-Notariat ungleich behandelt werden.
Unser Appell an den Gesetzgeber lautet daher:
Wir müssen darauf achten, dass Anwaltsnotariat und Nur-Notariat zwei gleichwertige Notariatsformen sind und es im Lichte von Art. 3 GG kaum möglich ist, für beide Formen völlig unterschiedliche Regelungen zu haben. Wir müssen behutsam an dieser Stelle regulieren, um das Anwaltsnotariat nicht ins Abseits zu schicken."
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520