Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Altersvorsorge: Verbraucherzentrale Bundesverband setzt sich gegen Allianz Pensionskasse durch / Gericht: "Stornogebühren bei Arbeitsplatzwechsel sind zu hoch"

(Berlin) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich in einem Rechtsstreit mit der Allianz Pensionskasse AG durchgesetzt: Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart darf die Allianz Pensionskasse in der betrieblichen Altersvorsorge Arbeitnehmer nicht mehr mit überhöhten Stornogebühren belasten. Die Allianz Pensionskasse hatte die Gebühren von Arbeitnehmern verlangt, die aus dem Betrieb ausscheiden und den Vertrag nicht mehr privat weiterführen. "Das Urteil ist ein Signal für mehr Verbraucherschutz und mehr Flexibilität in der betrieblichen Altersvorsorge", so Manfred Westphal, Fachbereichsleiter Finanzdienstleistungen im vzbv.

Die Allianz Pensionskasse AG hatte in dem Verfahren bestritten, dass Verbraucherverbände befugt seien, rechtlich gegen unzulässige Klauseln in der betrieblichen Altersvorsorge vorzugehen. Das Landgericht Stuttgart widersprach dieser Ansicht und bejahte die Klagebefugnis des Verbraucherzentrale Bundesverbandes. Der Ausgang ist doppelt daher positiv: Die Klage war nicht nur zulässig. Auch in der Hauptsache setzte sich der vzbv mit seiner Auffassung durch, dass wesentliche Verbraucherschutzvorschriften auch für Sparer in der betrieblichen Altersvorsorge gälten.

Mit den überhöhten Stornogebühren werden Arbeitnehmer bisher belastet, wenn sie den Betrieb wechseln. "Auch die Versicherungsbedingungen müssen sich den Gegebenheiten am Arbeitsmarkt anpassen", sagte Manfred Westphal. "Wenn man von Arbeitnehmern hohe Flexibilität am Arbeitsmarkt verlangt und gleichzeitig die betriebliche Altersvorsorge staatlich fördert, ist es kontraproduktiv, wenn der Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seines Kapitals verliert, wenn er aus dem Betrieb ausscheidet."

Streit gab es immer darüber, ob Verbraucherverbände gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen in der betrieblichen Altersvorsorge vorgehen können. Rein formal kommt der eigentliche Versicherungsvertrag nur zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen zu Stande. Der Arbeitnehmer ist nur der Begünstigte des Vertrages, aber nicht eine Vertragspartei.

Das Landgericht Stuttgart stellt in seinem Urteil nunmehr klar, dass der Arbeitnehmer durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmittelbar betroffen ist und sich damit auch auf den Schutz der Verbrauchergesetze berufen kann. Durch die Regelung sei der Sparer in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer und gerade nicht als Arbeitnehmer betroffen, das Gericht. Deshalb könnten die Verbraucherverbände im Wege des kollektiven Verbraucherrechtsschutzes gegen unzulässige Klauseln vorgehen.

Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin Telefon: 030/258000, Telefax: 030/25800218

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