Pressemitteilung | (bvse) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
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Altpapiersammlung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schränkt Warenverkehrsfreiheit unzulässig ein / bvse hat Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht

(Bonn) - "Heute werden wir unsere Beschwerde bei der EU-Kommission einreichen", das sagte bvse-Präsident Burkhard Landers auf der Altpapiertagung seines Verbandes am 31. August in Düsseldorf.

Vor den mehr als hundert Teilnehmern der bvse-Tagung "Altpapiersammlung - Wie geht es jetzt weiter?" machte der Vorsitzende des Fachverbandes Papierrecycling, Hubert Neuhaus, deutlich, dass es nicht hingenommen werden könne, dass funktionierende Sammelstrukturen, Investitionen in Millionenhöhe und Hunderte von Arbeitsplätzen durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil zur haushaltsnahen gewerblichen Sammlung von Abfällen zur Verwertung, in Gefahr gebracht werden.

Die umfassende Überlassungspflicht von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, ist ein nicht zu rechtfertigendes Ausfuhrhindernis im Sinne des Art. 29 EGV. Der bvse ist daher davon überzeugt, dass eine Verletzung der EU-Warenverkehrsfreiheit gegeben ist.

Schließlich, so der bvse, hätten die privaten Entsorger ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf in andere Mitgliedstaaten, weil der Markt um werthaltige Abfälle ein europäischer und weltweiter Markt ist. Durch das Urteil seien jedoch faktisch sämtliche private Entsorger daran gehindert, sich an der Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen zu beteiligen. Ihnen werde dadurch die Teilnahme an diesem Markt verwehrt.

Die starke Einschränkung der gewerblichen Altpapiersammlung an privaten Haushalten verstößt jedoch auch aus anderen Gründen gegen das Europäische Recht. Dies führt Rechtsanwalt Dr. Olaf Konzak von Legerlotz Laschet Rechtsanwälte in seinem bei der EU-Kommission für den bvse eingereichten Beschwerdeschreiben aus.

Durch § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KrW-/AbfG in der Fassung der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht werde gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen. Eine Freistellung hiervon über Art. 86 Abs. 2 EGV liege im konkreten Fall nicht vor. Es handelt sich bei der Papiersammlung am privaten Haushalt nicht um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - also der Daseinsvorsorge. Schon von daher kann keine Rechtfertigung der umfassenden Überlassungspflicht mittels dieser Norm erfolgen.

Auch die Regeln der neuen Abfallrahmenrichtlinie und der Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen geben Anlass zur Beanstandung.

Quelle und Kontaktadresse:
bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. Jörg Lacher, Leiter, Politik und Kommunikation Hohe Str. 73, 53119 Bonn Telefon: (0228) 988490, Telefax: (0228) 9884999

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