Anmaßend und unbrauchbar / Haus & Grund befürchtet Prozesswelle durch das Antidiskriminierungsgesetz
(Berlin) - Die Pläne der rot-grünen Bundesregierung für ein Antidiskriminierungsgesetz sind nach Ansicht der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland anmaßend und unbrauchbar. Die Folge wird eine Flut von Klagen und Prozessen vor den heute schon völlig überlasteten Gerichten sein, sagte Haus & Grund-Präsident Rüdiger Dorn. Einerseits drohe eine massive Einschränkung der Privatautonomie und Vertragsfreiheit, andererseits sei der Geltungsbereich für private Wohnraumvermieter unklar und in das Ermessen richterlicher Entscheidungen gestellt. Anmaßend verhalte sich die Bundesregierung, weil sie nicht wie angekündigt eine EU-Richtlinie eins zu eins umsetze, sondern kräftig draufgesattelt habe.
Private Vermieter werden sich bei der Auswahl ihrer Mieter grundsätzlich dem Risiko einer Schadensersatzpflicht aussetzen. Dies werde dem privaten Vermieter, der häufig eine einzelne Wohnung zur Altersvorsorge hält, in keiner Weise gerecht. Gerade die Auswahl von Mietern zugunsten einer homogenen Mieterschaft, die im Interesse aller Mieter eines Hauses stehe, werde dem Vermieter unmöglich gemacht.
Statt der zwei von der EU-Richtlinie vorgegebenen Diskriminierungsgründe ethnische Herkunft und Rasse soll das vorgelegte Gesetz Benachteiligungen auch aus Gründen des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern. Entgegen den notwendigen Vorgaben der EU-Richtlinie will der deutsche Gesetzgeber einem vermeintlich Diskriminierten ermöglichen, bei Umkehr der Beweislast Schadensersatzansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg einzuklagen.
Dorn: In Deutschland stirbt wieder ein Stück persönlicher Freiheit. Vertragspartner sollen gezwungen werden, Verträge gegen ihren Willen abzuschließen. Auch angesichts des wirtschaftlichen Niedergangs in Deutschland sei ein solches Gesetz das Letzte, was man brauche. Die Wähler müssten es als Täuschung begreifen, wenn jetzt ein Gesetzentwurf herausgebracht werde, der in wesentlichen Teilen vor der Bundestagswahl 2002 vom Bundeskanzler gestoppt worden sei. Merkwürdig sei auch die Tatsache, dass der Entwurf nicht aus dem eigentlich zuständigen Justizministerium stamme, sondern aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte dagegen Haus & Grund zugesagt, dass es nur eine Umsetzung der EU-Richtlinie und keinen weiteren Kriterienkatalog geben werde.
Nach dem vorgelegten Gesetzentwurf existieren für unterschiedliche Vermieter verschiedenartige Diskriminierungsstufen. Je nach Umfang der Vermietertätigkeit setzt das Gesetz einen mehr oder minder engen Rahmen. In den Fällen, in denen die Vermietung für den Eigentümer ein Massengeschäft ist, wäre eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig. Sämtliche Diskriminierungstatbestände sind demnach von Vermietern bei der Begründung, Durchführung und Beendigung eines Mietverhältnisses zu beachten, wenn die Vermietung ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt.
Ob es sich typischerweise um eine Vielzahl von Fällen handelt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers aus Sicht der Anbieterseite zu beurteilen, denn an sie richtet sich das Benachteiligungsverbot. Nach dem Wunsch des Gesetzgebers sollen in der Regel von diesem Benachteiligungsverbot nur solche Leistungen erfasst werden, die von Unternehmen erbracht werden. Darunter versteht der Gesetzgeber natürliche und juristische Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen und beruflichen Selbständigkeit handeln. Demnach wären auch Privatpersonen betroffen, die hauptberuflich ein Vermietungsgeschäft betreiben. Wo die Grenze nach unten zu ziehen ist, ob beispielsweise bereits wie im Steuerrecht bei drei Wohnungen ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, lassen das Gesetz und seine Begründung offen und legen die Grenzziehung in Richterhand, sagt Rechtsanwalt Kai H. Warnecke von Haus & Grund Deutschland.
Keine Anwendung findet das Antidiskriminierungsgesetz auf Mietverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Mietverhältnissen die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Solange also der Vermieter selbst oder seine engen Familienangehörigen in demselben Haus wohnen, in dem auch die Wohnung vermietet werden soll, findet das Antidiskriminierungsgesetz keine Anwendung. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus handelt oder um eine von vielen Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus.
Für private Vermieter, die nicht in dem Haus wohnen, in dem sie eine Wohnung vermieten wollen, sollen eingeschränkte Diskriminierungstatbestände bei der Begründung, Durchführung und Beendigung ihres Mietverhältnisses gelten. Ihnen ist nämlich allein eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft untersagt.
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Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
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