Antidiskriminierungsgesetz im Vermittlungsverfahren stoppen
(Berlin) - BDA, Deutscher Richterbund, BDI, DIHK, ZDH, GdW, Haus&Grund und GDV fordern den Bundesrat auf, das Inkrafttreten des vom Bundestag am 17. Juni beschlossenen Antidiskriminierungsgesetzes zu verhindern. Das Gesetz führt zu Rechtsunsicherheit und Bürokratie. Es geht über das von den einschlägigen europäischen Richtlinien Geforderte hinaus und widerspricht damit auch den Erwägungen der EU-Kommission, die erst kürzlich angemahnt hat, bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht nicht über Brüsseler Vorgaben hinauszugehen.
Deutschland ist ein weltoffenes Land. Die Verhinderung jeglicher Diskriminierung ist für uns selbstverständlich. Das deutsche Rechtssystem bietet auch heute schon einen wirksamen und ausreichenden Schutz gegen Diskriminierungen. Ein Antidiskriminierungsgesetz ist daher nicht erforderlich, wenn auch wegen der Brüsseler Richtlinien Umsetzungsschritte unausweichlich sind.
Das vorliegende Antidiskriminierungsgesetz ist aber ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie. Dies gilt für das Arbeitsrecht, das Mietrecht, Verträge auf dem Gebiet der Versicherungs- und Bankdienstleistungen und alle anderen Bereiche des deutschen Zivilrechts. Wir brauchen aber kein Beschäftigungsprogramm für Richter und Rechtsanwälte, sondern im Interesse der Rechtsuchenden praktikable Regelungen, die das zentrale Element unserer Privatautonomie, die Vertragsfreiheit, bewahren.
Das Gesetz übertrifft auch die ohnehin schon bürokratischen Vorgaben der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien. Beispielhaft seien nur folgende Punkte genannt:
- Im allgemeinen Zivilrecht soll das Benachteiligungsverbot nach dem Gesetz für alle in den EU-Richtlinien genannten Merkmale also auch Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität gelten, obwohl die Richtlinien nur Vorschriften für Rasse, ethnische Herkunft und Geschlecht verlangen. Dieser weite Anwendungsbereich zieht ein kompliziertes, Rechtsunsicherheit schaffendes Regel-Ausnahme-Verhältnis nach sich, da es für die verschiedenen Merkmale unterschiedliche Rechtfertigungsgründe für Differenzierungen gibt.
- In der Versicherungswirtschaft ist die gesetzlich gebotene und im Interesse der Erfüllbarkeit aller Verträge gebotene Risikoprüfung nur noch eingeschränkt möglich. Dies hat eine Verteuerung des Versicherungsschutzes für alle und eine Einschränkung des Produktangebots zur Folge.
- Die Klagerechte der Antidiskriminierungsvereine aus abgetretenen Rechten laden geradezu zu Missbrauch ein. Es ist zu befürchten, dass sich Abmahnvereine ähnlich wie im Bereich des Verbraucherschutzrechts gründen.
- Die im Antidiskriminierungsgesetz beschlossenen Regelungen zu Schadensersatz und Entschädigung sind ebenfalls weitgehend verzichtbar. Es bedarf keiner neuen eigenständigen Anspruchsgrundlagen im Antidiskriminierungsgesetz. Auch darf ein Vertragsabschlusszwang nicht Gesetz werden.
- Die neuen gesetzlichen Regelungen zu Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind widersprüchlich, unverständlich, produzieren Rechtsunsicherheit und sind nach EU-Recht nicht erforderlich. Die Richtlinien sind bereits durch geltendes Recht erfüllt.
- Die Regelung, dass bei Kündigungen vorrangig die Bestimmungen des KSchG Anwendung finden, erhöht die Rechtsunsicherheit. Die Einführung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses ist kontraproduktiv, da niemand weiß, wann das Kündigungsschutzgesetz und wann das Antidiskriminierungsgesetz gilt.
- Das Gesetz sieht die Einrichtung einer unabhängigen Antidiskriminierungsstelle des Bundes für alle acht in den Richtlinien genannten Merkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) vor. Die Richtlinien verlangen mit Bedacht nur eine Zuständigkeit für die Bereiche Rasse, ethnische Herkunft und Geschlecht. Dem sollte der deutsche Gesetzgeber folgen und die Bürokratie der Antidiskriminierungsstelle nicht vervielfachen.
Dies sind nur einige Beispiele dafür, dass die Vorschriften an vielen Stellen über die europäischen Vorgaben hinausgehen und teilweise nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen.
Schon die Richtlinien aus Brüssel behindern die Privatautonomie und die Wettbewerbsfähigkeit. Der deutsche Gesetzgeber darf das nicht noch übertreffen. So wird kein Beitrag zur Antidiskriminierung geschaffen, sondern zur weiteren Einschränkung der von der Verfassung geschützten Privatautonomie. Wir brauchen aber mehr Freiheit auf dem Gebiet des Rechts, um unseren Wachstums- und Beschäftigungsabbau in den Griff zu bekommen.
Wir fordern daher eine grundlegende Überarbeitung des deutschen Antidiskriminierungsgesetzes. Statt immer neue Ausnahmen einzufügen, muss sich das Gesetz auf eine systemgerechte Einpassung der europäischen Richtlinien in das deutsche Recht beschränken. Dies kann nicht mit einem Hauruck-Verfahren gewährleistet werden, wie es jetzt von einigen angedacht ist. Wir appellieren daher eindringlich an den Deutschen Bundesrat, das Inkrafttreten des Gesetzes in der jetzt vorliegenden Form zu verhindern.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA)
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