Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Appell des EuGH: Sicherer Herkunftsstaat nur bei Sicherheit für alle Personengruppen

(Berlin/Brüssel) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen heute gefällten Urteilen die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die Mitgliedstaaten einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmen können. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten deren volle gerichtliche Überprüfbarkeit gewährleisten und dazu die Quellen für die Bestimmung als sicheren Drittstaat offenlegen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Klarstellung, dass „Sicherheit“ überall und für alle gelten muss.

„Mit der heutigen Entscheidung bestätigt der EuGH seine bisherige Linie: Das Konzept des sicheren Herkunftsstaats setzt die landesweite Sicherheit wie auch die Sicherheit für alle Personengruppen voraus“, erklärt Rechtsanwalt Christoph Tometten, Mitglied des Ausschusses Migrationsrecht des DAV. Die Bundesregierung könne und müsse aus dem heutigen Urteil die Schlussfolgerung ziehen, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten im Verordnungswege (§ 29a Abs. 3 AsylG) unverzüglich anzupassen.

Beispiele für den Anpassungsbedarf finden sich auch in der jüngsten Rechtsprechung in Deutschland: In Georgien werden queere Menschen den jüngsten Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 2025 zufolge politisch verfolgt. Die von Russland kontrollierten Landesteile Abchasien und Südossetien sind nicht sicher. In Ghana und Senegal droht schwulen Männern die Haft und Frauen sind einer erheblichen Gefahr der Genitalverstümmelung ausgesetzt. Moldau hat keine Kontrolle über das abtrünnige Transnistrien. „Diese Staaten sind keine sicheren Herkunftsstaaten. Die Bundesregierung darf die unionsrechtlichen Vorgaben im Asylrecht nicht länger ignorieren“, unterstreicht Tometten.

Hintergrund der heutigen Entscheidung sind die Verfahren von zwei Antragstellern aus Bangladesch, das von Italien als sicheres Herkunftsland eingestuft worden war und deren Verfahren im Rahmen des von Italien angestrengten „Albanien-Modells“ geführt werden sollten. Dass die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für das gesamte Territorium voraussetzt, hatte der EuGH bereits in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 entschieden (Rs. C-406/22).

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520

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