Pressemitteilung | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA)

Arbeitgeberpräsident Hundt: BVerfG-Entscheidung darf nicht zu Leistungsausweitungen führen

(Berlin) - Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, dass für Sonderzahlungen erhobene Beiträge bei der Berechnung von Sozialversicherungsleistung berücksichtigt werden müssen, darf im Ergebnis nicht zu Leistungsausweitungen führen. Weitere Belastungen der Beitragszahler müssen unbedingt verhindert werden, erklärte Arbeitgeberpräsident Dr. Dieter Hundt am 21. Juni in Berlin.

Die Entscheidung des BVerfG erhöht den Druck, die überfälligen strukturellen Reformen in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung endlich zu realisieren. Insbesondere in der Arbeitslosenversicherung müssen die Leistungen auf die Absicherung des eigentlichen Risikos konzentriert werden. Das heutige Recht erfüllt diesen zentralen Grundsatz nicht. Insbesondere die lange Bezugszeit von Arbeitslosengeld von bis zu 32 Monaten muss auf 12 Monate zurück geführt werden, wie dies bis 1985 der Fall gewesen ist.

Auf keinen Fall dürfen Mittel aus anderen Titeln des Haushaltes der Bundesanstalt für Arbeit in den Arbeitslosengeldtitel "kreativ umgebucht" werden. Ein solcher Verschiebebahnhof würde mittelbar zu einer Mehrbelastung der Versicherten führen. Es geht darum, den Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung dauerhaft zu senken.

Insgesamt ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes richtig, weil dadurch das Äquivalenzprinzip in der Sozialversicherung gestärkt wird. Beitrag und Leistung müssen sich grundsätzlich entsprechen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Tel.: (030) 20 33-18 00, Fax: (030) 20 33-18 05

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