AS-Fonds-Vermögen bleibt bei Arbeitslosenhilfe unangetastet
(Frankfurt am Main) - Rücklagen für die private Altersvorsorge dürfen nicht in die Berechnung der Arbeitslosenhilfe einfließen. Dazu gehören auch Altersvorsorge-Sparpläne mit AS-Fonds, wenn der Vertrag ab dem 60. Lebensjahr endet. Dies teilt der BVI Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. mit, der sich auf die Durchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit beruft. Auch bei einem früheren Auszahlungszeitpunkt sei bei AS-Fonds von einer Alterssicherung auszugehen, wenn die Kapitalanlage diesem Zweck dient und der Auszahlungsbetrag weiter gegebenenfalls auch stufenweise etwa bis zum 60. Lebensjahr angelegt werden soll.
Bevor Arbeitsämter Arbeitslosenhilfe gewähren, beleuchten sie die Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Übersteigt dabei das liquide Vermögen je nach Lebensalter und Familienstand gewisse Beträge, wird die Arbeitslosenhilfe entsprechend gekürzt oder gar nicht gezahlt. Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird Vermögen, das für die Alterssicherung bestimmt ist, als sogenanntes Schonvermögen nicht berücksichtigt.
Der BVI begrüßt, dass die renditestarken Altersvorsorge-Sondervermögen auch in der staatlichen Fürsorge als für die Alterssicherung geeignet anerkannt sind.
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