Auch Bauverträge über Immobilien können Haustürgeschäfte sein / Haus & Grund sieht Rechte privater Bauherren nach BGH-Urteil gestärkt
(Berlin) - Auch ein Bauvertrag über Immobilien kann als „Haustürgeschäft“ gelten, so dass der Bauherr den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen widerrufen kann. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: VII ZR 268/05).
Maßgeblich für die Annahme einer Haustürsituation sei, dass der Vertrag zumindest auch in einer der vom Gesetz geschützten privaten Situationen verhandelt wurde. „Selbst wenn der Bauvertrag im Anschluss bei einem Notar zusammen mit dem Grundstücksgeschäft beurkundet wird, kann die Ursache für den Vertragsabschluss die Haustürsituation sein, so dass ein Widerrufsrecht besteht“, erläutert Baurechtsexperte Kai Warnecke von Haus & Grund Deutschland.
Verbraucher haben bei Haustürgeschäften, das heißt bei Verträgen, die am Arbeitsplatz, im Bereich einer Privatwohnung, im Rahmen von Freizeitveranstaltungen, aber auch in öffentlichen Verkehrsmitteln getätigt worden sind, grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht, das dem Verbraucher bei fehlender Belehrung sogar ein Jahr lang zusteht, wird nach dieser Entscheidung nunmehr auch Bauherren von Ein- und Zweifamilienhäusern gewährt.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland
Stefan Diepenbrock, Leiter, Verbandskommunikation
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555
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