Aufgepasst bei betrieblicher Altersvorsorge / Urteil des Bundesarbeitsgerichtes schafft nachteilige Verrechnung nicht ab
(Leipzig) - Mit seiner Entscheidung (AZ.: 3 AZR 17/09) vom 15. September 2009 zur betrieblichen Altersversorge hat das Bundesarbeitsgericht versucht, einen Kompromiss zwischen den Interessen der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Versicherungswirtschaft zu schaffen. "Aus unserer Sicht hätten wir uns allerdings ein Verbot der vollen anfänglichen Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten der Vertragslaufzeit (Zillmerung) gewünscht", sagt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. So ist nun mit Blick auf einen Neuabschluss einer Direktversicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung Arbeitnehmern weiterhin dringend zu raten, auf die Auswahl eines nicht gezillmerten Tarifs zu achten.
Wegen diesem Verrechnungsverfahren weisen die betroffenen Lebens- und Rentenversicherungen in den ersten Jahren wesentlich niedrigere Rückkaufswerte und beitragsfreie Summen aus als ungezillmerte, bei denen die genannten Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. "Diesen daraus resultierenden gravierenden finanziellen Nachteil merken Arbeitnehmer oft erst bei einem Arbeitsplatzwechsel", weiß Hoffmann. In dem von dem Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall, hatte der Arbeitnehmer von seinem Gehalt 7.004 Euro eingezahlt, sollte aber nach einem Jobwechsel nur 4.712 Euro mitbekommen.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung zur Entscheidung angedeutet, dass nur eine so genannte Teilzillmerung zulässig sein könne. Sollte dies aus der noch abzuwartenden Urteilsbegründung so hervorgehen, bedeutet dies wohl, dass die Kosten mindestens auf die ersten fünf Jahre zu verteilen sind, wie es auch für Riester-Verträge geregelt ist. In dieser Zeit wären damit die Betroffenen besser gestellt, als bei einem voll gezillmerten Tarif. Der Kläger und weitere Betroffene können dann nachträglich auf eine Korrektur und damit höhere Versorgungsleistungen hoffen. Doch verglichen mit einem Tarif, bei dem diese Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit linear verteilt werden, haben diese Arbeitnehmer noch weitere 10 bis 15 Jahre weniger Geld auf dem Versicherungskonto. Deshalb rät die Verbraucherzentrale Sachsen Arbeitnehmern - sofern eine betriebliche Altersvorsorge für sie sinnvoll ist - generell nur bei ungezillmerten Tarifen zuzugreifen. Darauf sollten Mitarbeiter ihren Arbeitgeber oder gegebenenfalls den Betriebsrat frühzeitig hinweisen, damit dieser das bei seiner Auswahl berücksichtigt.
In einer persönlichen Beratung bei der Verbraucherzentrale Sachsen können Interessierte erfahren, welche Versicherungsgesellschaften diese vorteilhaften Tarife anbieten. Beratungstermine können montags bis freitags zwischen 9 und 16 Uhr unter der Telefonnummer 0180-5-79 7777 (0,14 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend) vereinbart werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826
(el)
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