Ausgerutscht - Was zahlt die private Unfallversicherung? / Verbraucherzentrale informiert über Pflichten und Leistungen
(Leipzig) - Eisglatte Gehwege und Straßen führen in diesen Tagen zu vielen Unfällen. Nicht jeder Sturz oder Zusammenstoß bleibt dabei folgenlos. Viele Betroffene sind privat unfallversichert, wissen jedoch nicht genau, welche Leistungen sie von der Versicherung erwarten können. "Auch über das richtige Verhalten im Schadensfall gibt es Wissenslücken, die unter Umständen sogar dazu führen können, dass Versicherte leer ausgehen", weiß Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Kern der privaten Unfallversicherung ist die Invaliditätsleistung. Die vereinbarte Geldsumme erhält, wer einen bleibenden Gesundheitsschaden davonträgt. "Heilt ein Knochenbruch ohne Folgen aus, gibt es demzufolge kein Geld vom Versicherer", stellt Heyer klar. Häufig ist jedoch nicht von vornherein ersichtlich, ob eine Invalidität bestehen bleibt. Manchmal wird eine solche erst Monate später festgestellt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich gegenüber dem Versicherer richtig zu verhalten, damit ein möglicher Anspruch auf die Invaliditätsleistung nicht verloren geht.
Die Versicherungsbedingungen sehen grundsätzlich vor, dass jemand, der auf Grund eines Unfalls Invalide wird, seinen diesbezüglichen Anspruch binnen 15 Monaten beim Versicherer geltend machen muss. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Unfall kurz nach dem Geschehen einfach nur gemeldet wird. Es muss dann zumindest - untermauert mit der Aussage des behandelnden Arztes - behauptet werden, dass ein dauerhafter Schaden zurückbleiben wird. Auch die Geltendmachung eines eventuell zusätzlich vereinbarten Krankenhaustage- oder Genesungsgeldes reicht im Hinblick auf die Invaliditätsleistung nicht aus.
Wie viel Geld der Versicherte schließlich als Invaliditätsleistung erhält, hängt in erster Linie vom Grad der Beeinträchtigung ab. "Ist nach einem Sturz der große Zeh nicht mehr funktionstüchtig, gibt es deutlich weniger Geld als bei einer dauerhaften Schädigung des Fußgelenkes", stellt Heyer klar. Je nach gewähltem Tarif gibt es für den Zeh vielleicht fünf Prozent der vereinbarten Versicherungssumme und für das Fußgelenk 40 Prozent. Damit ist auch klar, dass es wichtig ist, eine ausreichend hohe Grundversicherungssumme zu vereinbaren. "100.000 Euro sollten diesbezüglich nicht unterschritten werden", meint Heyer. Demgegenüber kann auf verschiedene unnötige Zusätze verzichtet werden.
Wer zur sinnvollen Gestaltung des Versicherungsvertrages oder zur Geltendmachung von Ansprüchen Rat benötigt, findet in der Verbraucherzentrale Sachsen die richtigen Ansprechpartner.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826
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