Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Aushorchen von Anwälten unerträglich / Berufsgeheimnis muss auch bei Telekommunikationsüberwachung geschützt werden

(Berlin) - Anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss des Bayerischen Landtages am 13. Juli 2006 zum Abhören des Anwalts von el-Masri fordert der DAV den Gesetzgeber auf, Regelungen zu erlassen, die ein solches Abhören unterbinden. Das Amtsgericht München hat mit mehreren Beschlüssen, beginnend am 11. Januar 2006, die Überwachung des Festnetzanschlusses und der Mobiltelefonanschlüsse des Anwalts von el-Masri angeordnet. Die zunächst auf drei Monate befristete Anordnung wurde erst am 13. Juni 2006 beendet. Eine solche systematische Abhörmaßnahme kann unter keinen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein, weil sie eine massiven Eingriff in die geschützte Sphäre zwischen Anwalt und Mandant darstellt. Berufsgeheimnisträger, wie Journalisten oder Anwälte, dürfen nicht abgehört werden, weil ein selektives Abhören nicht möglich ist.

„Die Politik muss dafür sorgen, dass das Berufsgeheimnis auch bei der Telekommunikationsüberwachung geschützt bleibt“, fordert Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder festgestellt, dass ein Eingriff in die Intimsphäre ausgeschlossen sein muss. Im Berufsgeheimnis des Anwalts spiegle sich aber gerade der Schutz der Privatheit des Mandanten. Da ein selektives Abhören bezogen auf einen Mandanten nicht möglich sei, seien alle Mandanten des Anwalts betroffen, wenn der Anwalt abgehört werde.

Zu einem rechtsstaatlichen Verfahren gehört immer das vertrauliche Gespräch zwischen Anwalt und Mandant.

Kilger weiter: „Der Schutz der Berufsgeheimnisträger muss gesetzlich ausreichend verankert werden und ein Abhören durch die Telekommunikationsüberwachung nach Regelungen der Strafprozessordnung ausgeschlossen werden“.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

(sk)

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