Ausschuss für Städtebau und Umwelt / Altpapierentsorgung: Kommunale Steuerung statt Häuserkampf / Gesetzesänderung erforderlich
(Berlin) - Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, so jüngst des VG Sachsen vom 07.08.2008, wonach Kommunen privaten Entsorgungsunternehmen die gewerbliche Sammlung von Altpapier nicht untersagen dürfen, wendet sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund gegen eine schleichende Aushöhlung der kommunalen Entsorgungshoheit.
Der gezielte Zugriff von Privatunternehmen auf das Altpapier bedeutet eine Kommunalisierung der Entsorgungskosten zulasten der Bürger, während die Gewinne privatisiert werden, sagte der Vorsitzende des DStGB-Ausschusses für Städtebau und Umwelt, Technischer Beigeordnete Martin Lürwer, Stadt Paderborn im Rahmen der Sitzung des Ausschusses am 29.09.2008 in Hohenstein / Ernstthal (Sachsen).
Angesichts in den letzten Jahren stark gestiegener Händlerpreise für Altpapier von noch vor kurzem bis ca. 100 Euro pro Tonne sucht die private Entsorgungswirtschaft zunehmend den Zugriff auf diesen Stoff. Für Kommunen und Privathaushalte wird diese Entwicklung oftmals in Form von neuen Sammelbehältern, die von privaten Entsorgungsunternehmen in Wohngebieten eigenmächtig aufgestellt werden, sichtbar. Beeinträchtigungen des Ortsbildes sowie eine Zunahme des Straßenverkehrs sind die Folgen. Es ist aber auch volkswirtschaftlich nicht nachvollziehbar, wenn mehrere Entsorger ohne Durchführung eines geordneten Wettbewerbs einseitig auf Wertstoffe aus Privathaushalten zugreifen. Folge ist, dass in einzelnen Kommunen bis zu 4 verschiedene Altpapiertonnen von Privaten und Kommunen aufgestellt worden sind, so Lürwer.
Der DStGB wendet sich ausdrücklich gegen diesen Häuserkampf. Häufig wird vergessen, dass der Erlös aus der Papierverwertung ein fester Bestandteil der kommunalen Gebührenkalkulation ist, mit dem letztlich auch die Entsorgung von Beseitigungsabfällen in der grauen Tonne mitfinanziert wird. Die Gewinne der Privatunternehmen werden also letztlich von den Abfallgebührenzahlern finanziert, erklärte der Umweltdezernent des DStGB, Beigeordneter Norbert Portz. Gebührensteigerungen bis zu 10 Prozent pro Haushalt können daher Folge einer einseitigen gewerblichen Altpapierentsorgung sein. Weiterhin ist nicht einzusehen, warum der einseitige Zugriff eines privaten Entsorgungsunternehmens einer ordnungsgemäßen und an mittelstandsfreundlichen Grundsätzen orientierten öffentlichen Ausschreibung durch die Kommune mit anschließender Vergabe an einen privaten Entsorger vorzuziehen ist.
Gefährdet ist aber auch die weltweit einmalig hohe Erfassungsquote des Altpapiers in Deutschland. Während in kommunaler Verantwortung bisher rund 90 Prozent des wieder verwertbaren Papiers erfasst werden konnten, beschränken sich gewerbliche Sammlungen auf die betriebswirtschaftlich rentablen und dicht bevölkerten Entsorgungsgebiete. Daneben können die betroffenen Kommunen keine attraktiven Erfassungssysteme für die verbleibenden unrentablen Sammelgebiete mehr anbieten. Gleichzeitig geht die Planungssicherheit für die Kommunen verloren.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund rät den Kommunen, als Reaktion auf die Konkurrenz durch eine gewerbliche Sammlung die blaue Altpapiertonne selbst einzuführen. Gleichzeitig macht es für die Städte und Gemeinden Sinn, ihre Bürger über den Zusammenhang zwischen der kommunalen Altpapiersammlung und der Abfallgebührenhöhe zu informieren. Die Erfahrung zeigt, dass mit einer offensiven kommunalen Informationspolitik viele Bürger dazu bewegt werden können, auch weiterhin ihr Altpapier über eine von den Kommunen gesteuerte Entsorgung zu verwerten, um so einen wichtigen Beitrag zur Gebührenstabilität zu leisten, so Portz.
Angesichts der jüngsten Entwicklung der Rechtsprechung fordert der Deutsche Städte- und Gemeindebund den Gesetzgeber auf, noch in dieser Legislaturperiode die Überlassungspflicht privater Haushaltungen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch eine Ergänzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfallG) zu sichern. Hierzu muss insbesondere durch eine Präzisierung des Begriffes öffentliche Interessen in § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG garantiert werden, dass die betroffenen Kommunen einseitige gewerbliche Sammlungen von Altpapier wegen der damit verbundenen Gefahr einer Gebührenerhöhung sowie wegen der Gefährdung der kommunal getätigten Investitionen rechtlich unterbinden können.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB)
Franz-Reinhard Habbel, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Marienstr. 6, 12207 Berlin
Telefon: (030) 773070, Telefax: (030) 77307200
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