Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle
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Baden-Württemberg erlässt Landesheimbauverordnung / Mehrkosten für bestehende Einrichtungen müssen refinanziert werden können

(Stuttgart) - Nachdem die Zuständigkeit für das Heimrecht im Zuge der Föderalismusreform an die Länder übergegangen war, hat Baden-Württemberg als erstes Bundesland eine Verordnung zur baulichen Gestaltung von Heimen (Landesheimbauverordnung) erlassen. Die Verordnung, die bereits zum 1. September 2009 in Kraft tritt, sieht unter anderem vor, dass künftig für jeden Bewohner ein Einzelzimmer mit einem Sanitärbereich zur Verfügung stehen muss. Wohngruppen sollen zudem max. 15 Plätze umfassen. Bestehenden Einrichtungen wird eine Übergangsfrist von zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung eingeräumt, die auf bis zu 25 Jahre ab Betriebsbeginn verlängert werden kann.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), der in Baden-Württemberg rund 330 vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit ca. 19.000 Plätzen vertritt, wendet sich nicht grundsätzlich gegen eine Weiterentwicklung der bisherigen baulichen Mindeststandards, hatte sich aber im Zuge der Anhörung für eine verlässliche Bestandsschutzregelung eingesetzt. "Die Verordnung greift auf massivste Weise in die Eigentumspositionen der Träger bestehender Einrichtungen ein. Selbst viele der momentan im Bau befindlichen Einrichtungen erfüllen die neuen Vorgaben nicht. Für viele Regelungen in der Verordnung, wie z. B. zu Standort, Größe und Konzeption der Einrichtungen, gibt es zudem keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Gerichtliche Auseinandersetzungen zur Rechtmäßigkeit der Verordnung sind vor diesem Hintergrund vorprogrammiert", kritisierte Rainer Wiesner, Vorsitzender der bpa-Landesgruppe Baden-Württemberg.

Der bpa hat von Anfang an deutlich gemacht, dass die Abschaffung der Doppelzimmer mit der damit einhergehenden Reduzierung der Platzzahl zu erheblichen Mehrkosten führt und die Investitionskostensätze entsprechend angehoben werden müssen. Der vom Sozialministerium angeführte Vergleich der künftigen Kosten ist irreführend, weil er sich ausdrücklich nur auf die zuletzt errichteten Einrichtungen bezieht. Bewusst ignoriert wird, dass die neuen Anforderungen den Großteil der bestehenden und ohne jede Einschränkung zugelassenen Einrichtungen erheblich teuerer machen werden, um den jetzt festgelegten Standard erfüllen zu können. Vielen der bestehenden Einrichtungen droht sogar, dass sie nach der Anpassung höhere Kosten haben als bei einem Neubau. Dies kann zu einer Gefährdung der heutigen Einrichtungen führen. So würde laut einem vom bpa in Auftrag gegebenen Gutachten des renommierten Architektenbüros Feddersen Lüdtke Beratung GbR z. B. bei einer Einrichtung mit 100 Plätzen, die vor 1999 erbaut wurde und einen Anteil an Doppelzimmerplätzen von 70 Prozent aufweist, das Entgelt für einen Platz um bis zu 8 Euro pro Tag (ca. 243 Euro im Monat) steigen.

Dies muss nun auf Akzeptanz bei den Bewohnern und der Sozialhilfe treffen. "Die Sozialhilfeträger haben die Pläne der Landesregierung ausdrücklich begrüßt und müssen die aus der Verordnung resultierenden betriebsnotwendigen Investitionskosten in den Verhandlungen vor Ort anerkennen. Wohlfeile Lippenbekenntnisse im Vorfeld genügen nicht. Aber auch das Land als Verordnungsgeber ist mit dafür verantwortlich, dass die bestehenden Einrichtungen in die Lage versetzt werden, die höheren Kosten zu refinanzieren", so Rainer Wiesner.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Herbert Mauel, Geschäftsführer Friedrichstr. 148, 10117 Berlin Telefon: (030) 30878860, Telefax: (030) 30878889

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