Bargeldlos zahlen bei Jugendlichen im Trend / Verbraucherzentrale Sachsen gibt Rat zum Umgang mit Kunden- und Prepaid-Karten
(Leipzig) - Jugendliche sind heute nicht nur Inhaber von Sparkonten, sondern spätestens mit 14 oder 15 Jahren meist auch Besitzer eines Girokontos. In diesem Zusammenhang wird ihnen nach Zustimmung der Eltern von den Kreditinstituten oft eine Kundenkarte ausgehändigt, die auch zum bargeldlosen Einkauf eingesetzt werden kann. Da diese Karten jedoch zum Beispiel nicht zum Bezahlen heruntergeladener Musik aus dem Internet eingesetzt werden können, erhalten junge Leute darüber hinaus so genannte Prepaid-Karten angeboten. Eltern und Kinder sollten wissen, welche Möglichkeiten und welche Grenzen der Karteneinsatz mit sich bringt, sagt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Mit Kundenkarten werden in Geschäften vorzugsweise CD, Kosmetikartikel und Bücher bargeldlos bezahlt. Der Karteninhaber unterschreibt dabei auf dem Kassenbon eine Einzugsermächtigung. Dabei passiert es schon einmal, dass zum Zeitpunkt der Abbuchung, zum Beispiel zwei Tage nach dem Einkauf, kein ausreichendes Guthaben auf dem Girokonto des Jugendlichen ist. Die Zahlung wird dann durch die Bank verweigert. Das hat mitunter zur Folge, dass Händler Inkassobüros einschalten, die nicht nur den Rechnungsbetrag, sondern auch noch zusätzliche Gebühren fordern. Wenn der Teenie keine Kenntnis von der mangelhaften Kontodeckung im Moment des Einkaufs hatte, werden weder er noch seine Eltern zahlen müssen, informiert die Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Rechtlicher Hintergrund dafür ist, dass Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig sind. Damit diese von ihnen bargeldlos geschlossenen Kaufverträge wirksam werden, müssen die Eltern den Kauf genehmigen. Verweigern Eltern im Nachhinein die Genehmigung, besteht keine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und somit auch keine Pflicht zur Begleichung der Inkassogebühren. Soweit die gekaufte Ware noch vorhanden ist, ist sie dem Händler zurückzugeben. Wertersatz ist nicht zu leisten, auch dann nicht, wenn die Sache zum Beispiel Kosmetik verbraucht ist. Prepaid-Karten sind auch Zahlungskarten, die im Unterschied zu den Kundenkarten im Voraus zu bezahlen sind. Die Karte muss vor einem möglichen Einsatz etwa im Internet aufgeladen werden und nur das Guthaben kann auch wieder ausgegeben werden. Eine Kreditaufnahme ist damit nicht möglich, so dass aus Verbraucherschutzsicht keine Einwände gegen die Ausgabe solcher Karten bestehen, schätzt Hoffmann ein.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
Pressestelle
Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826
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