BauGB 2004: Von den Kommunen zu beachtende Verfahrensschritte
(Berlin) - Am 20.07.2004 ist das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) und damit das grundlegend novellierte Baugesetzbuch (BauGB 2004) in Kraft getreten. Mit der Novellierung des Baugesetzbuches sind unter anderem auch Änderungen der Vorschriften über die Genehmigungspflicht für Grundstücksteilungen (§§ 19, 20) sowie zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (§ 22) verbunden. Aufgrund der Neufassung dieser Vorschriften sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, bestimmte Verfahrensschritte zu beachten.
I. Wegfall der Teilungsgenehmigung
Die Genehmigungspflicht für die Teilung von Grundstücken (§§ 19, 20) wurde vollständig abgeschafft. Zwar hatte sich die Hauptgeschäftsstelle im Novellierungsverfahren für die Beibehaltung dieser Vorschriften ausgesprochen, dem ist der Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt.
Aufgrund des Wegfalls der Teilungsgenehmigung sind die entsprechenden Satzungen nach § 19 Abs. 1 ebenfalls durch Satzung aufzuheben; dies ist ortsüblich bekannt zu machen (vgl. § 244 Abs. 5 S. 1 BauGB-neu). Anderenfalls würden die Teilungsgenehmigungssatzungen fortgelten, ohne dass hierfür eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage im Gesetz besteht. Hebt eine Stadt/Gemeinde ihre Satzung nicht auf, kommt § 244 Abs. 5 S. 3 BauGB-neu zur Anwendung, der die Nichtanwendung der Satzung ausdrücklich anordnet.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit empfiehlt die Hauptgeschäftsstelle jedoch, die Satzung ausdrücklich aufzuheben.
Ergänzend haben die Städte und Gemeinden das Grundbuchamt um die Löschung bereits eingetragener Widersprüche zu ersuchen (§ 20 Abs. 3 BauGB-alt i. V. m. § 244 Abs. 5 S. 5 BauGB-neu).
II. Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
Gemäß § 22 BauGB-neu können Städte und Gemeinden, die ganz oder überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, durch Bebauungsplan oder Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von bestimmten Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Genehmigung unterliegt.
Bislang ging die Genehmigungspraxis der Grundbuchämter häufig dahin, in jedem Fall die Vorlage einer Genehmigung oder eines Negativattestes zu verlangen.
Nach der Neuregelung des § 22 Abs. 2 S. 3 BauGB teilt die Stadt/Gemeinde künftig dem Grundbuchamt den Satzungsbeschluss, die hiervon betroffenen Grundstücke sowie das Datum des In-Kraft-Tretens der Satzung rechtzeitig mit, so dass das Grundbuchamt allgemein vom Genehmigungsvorbehalt in Kenntnis gesetzt wird und damit in all den Fällen, in denen dem Grundbuchamt eine entsprechende Mitteilung nicht vorliegt, ein Negativattest nicht mehr erforderlich ist.
Nach § 22 BauGB-alt erlassene Satzungen bleiben bis zum 30. Juni 2005 anwendbar (vgl. § 244 Abs. 6 BauGB). Auf diese alten Satzungen ist jedoch die Neuregelung des § 22 BauGB dann anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt bis zum 30. Juni 2005 eine entsprechende Mitteilung nach § 22 Abs. 2 S. 3 und 4 BauGB eingegangen ist. Ist die Mitteilung an das Grundbuchamt hingegen nicht bis zum 30. Juni 2005 erfolgt, ist ab dem 01. Juli 2005 der nach dieser (alten) Satzung bestehende Genehmigungsvorbehalt nicht mehr anwendbar.
III. Erläuterungen des BMVBW
Sowohl für den Wegfall der Teilungsgenehmigung (§§ 19, 20) wie auch die Neufassung der Vorschrift zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (§ 22) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einen ausführlichen Überblick über die erforderlichen Maßnahmen, die die Städte und Gemeinden zu beachten haben, erarbeitet. Diesem Überblick sind sowohl die notwendigen Verfahrensschritte wie auch in detaillierter und zugleich übersichtlicher Form die Anwendungen der neuen Regelungen auf bestehende beziehungsweise in Planung befindliche Satzungen und Genehmigungen zu entnehmen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB)
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