Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

BDE reicht EU-Beschwerde ein / Steuerliche Benachteiligung privater Unternehmen im Bereich Abwasserentsorgung / Verband sieht massive Wettbewerbsverzerrung und Standortnachteil für deutsche Unternehmen

(Berlin) - Kommunale Unternehmen der Abwasserentsorgung sind in Deutschland – anders als private – von der Umsatzsteuer befreit. Daraus ergibt sich eine deutliche Wettbewerbsverzerrung. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) als Vertretung der privaten Wasserwirtschaft sieht darin einen gravierenden Verstoß gegen EU-Recht und hat eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission wegen Nicht-Beachtung des Gemeinschaftsrechts eingereicht. Der BDE rechnet sich gute Erfolgschancen aus.

Der Verband, der mehr als 170 Unternehmen der privaten Wasserwirtschaft vertritt, beruft sich darin auf die 6. EG-Richtlinie, die die Voraussetzung für die Umsatzbesteuerung europaweit einheitlich vorschreibt. Ausnahmen lässt lediglich der Artikel 4 Absatz 5 dieser Richtlinie zu, unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die öffentliche Einrichtungen aufgrund eines ihr eigens zustehenden Sonderrechts ausüben.

Das würde bedeuten, dass Abwasserbehandlung in Deutschland ausschließlich in öffentlicher Hand läge. Dem ist aber nicht so: private Unternehmen sind längst an öffentlichen Einrichtungen beteiligt, Industrieunternehmen reinigen ihr und zusätzlich kommunales Abwasser selbst, und vielerorts gibt es private Kleinkläranlagen und Versickerungsanlagen für Regenwasser.

Hinzu kommt ein weiteres Argument: Selbst wenn die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 5 für kommunale Unternehmen der Abwasserentsorgung zulässig wäre, dürfte die Umsatzsteuerbefreiung den Wettbewerb nicht verzerren. Genau das aber ist nach Überzeugung des BDE der Fall: „Bald 19% Umsatzsteuer sind für private Unternehmen eine massive Hürde für den Markteintritt“, so BDE-Hauptgeschäftsführer Harmening. „Das deutsche Umsatzsteuerrecht verstößt deshalb nach unserer Überzeugung gegen EU-Recht und muss dringend geändert werden!“

Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem Umsatzsteuerprivileg für Industrie- und Gewerbekunden. Kommunale Unternehmen kaufen Investitionsgüter oder Dienstleistungen bei Privaten ein und zahlen dafür Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer fließt als Kostenbestandteil in die Gebührenberechnung ein. Weil auf dem Gebührenbescheid aber keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, können Kunden der kommunalen Abwasserunternehmen keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Sie werden also mit 116 Prozent dieser Kosten belastet, während Konkurrenten in Ländern mit privatisierter Wasserwirtschaft nur 100 Prozent bezahlen. „Das stellt einen echten Standortnachteil dar“, so Harmening. Einzelne Städte haben das bereits erkannt und haben ihren kommunalen Betrieb als GmbH organisiert, der die Umsatzsteuer ausweist. Beispiele dafür sind Magdeburg, Leipzig und Chemnitz. Deutschland und Irland sind die einzigen Staaten der EU, in denen die Abwasserentsorgung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit ist.

Beim Verbraucher kommt die Umsatzsteuerprivilegierung gar nicht an. Ein internationaler Vergleich zeigt, dass die deutschen Abwassergebühren europaweit an der Spitze liegen. Selbst in Holland und Österreich, wo vergleichbare Standards gelten, liegen sie deutlich niedriger. Zusätzlich hat die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall vor wenigen Tagen vorausgesagt, dass die Abwassergebühren in den nächsten Jahren nochmals um bis zu 50% steigen werden. „Private Wasser- und Entsorgungsunternehmen hingegen zeigen seit vielen Jahren, dass sie Umsatzsteuer abliefern und trotzdem kostengünstiger wirtschaften als kommunale Eigenbetriebe“, so Harmening abschließend.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) Gerd Henghuber, Leiter, PR-Öffentlichkeitsarbeit Behrenstr. 29, 10117 Berlin Telefon: (030) 5900335-0, Telefax: (030) 5900335-99

(sk)

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