Pressemitteilung | (BDI) Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

BDI schlägt Regelungen zur Besteuerung von Stock Options vor

(Berlin) - Der Steuerausschuss des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI-Steuerausschuss) forderte am 11. September in einem Positionspapier neue gesetzliche Regelungen für Aktienoptionen. Die Steuern auf Aktienoptionen müssten niedriger ausfallen. Gewinne aus Optionen dürften nicht mehr mit normalem Arbeitslohn gleichzusetzen sein. So sollen bei nicht handelbaren Optionen - entsprechend dem Halbeinkünfteverfahren - nur die Hälfte des Gewinns zum Ausübungszeitpunkt zu Grunde gelegt werden. Bei frei handelbaren Optionen solle im Zeitpunkt der Einräumung ein Pauschalbetrag von 7,5 Prozent des Kurswertes versteuert werden.

Nähere Informationen entnehmen Sie dem beigefügten Positionspapier "Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Aktienoptionen".

Positionspapier

Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Aktienoptionen


I. Allgemeines

Aktienoptionen erfreuen sich in Deutschland wachsender Beliebtheit. Die meisten "start-up"-Unternehmen haben ihren Mitarbeitern vor dem Börsengang Aktienoptionen eingeräumt. Aber auch seit Jahren an der Börse notierte Unternehmen entdecken die Vorteile dieser Beteiligungsform und wollen den Kreis der Berechtigten erweitern. Die Unternehmen können damit nicht nur Führungskräfte, sondern auch andere qualifizierte Mitarbeiter am Erfolg "ihres" Unternehmens teilhaben lassen.

In der Praxis bereiten die Aktienoptionen aber vor allem aus steuerlichen Gründen erhebliche Probleme.

Wir begrüßen daher die Initiative der Bundesregierung, die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen als Thema in das Bündnis für Arbeit aufzunehmen.


II. Ziele und Grundidee

Im Rahmen eines Aktienoptionsplans erhält der Mitarbeiter das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine festgelegte Zahl von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Kaufpreis ist in der Regel der Börsenkurs am Tag der Optionseinräumung.

Ist der Aktienkurs am Tag der Optionsausübung gestiegen, kann der Arbeitnehmer entweder die Aktien zum vereinbarten Preis kaufen oder sich die Differenz zwischen dem Basispreis am Tag der Optionsgewährung und dem aktuellen Börsenkurs auszahlen lassen.

Liegt der Aktienkurs unter dem Kurs zum Zeitpunkt der Optionseinräumung, wird der Mitarbeiter die Option verfallen lassen.


Die Unternehmen verfolgen mit der Optionsgewährung hauptsächlich folgende Ziele:

- Die Motivation der Mitarbeiter soll gesteigert und damit die Ertragskraft des Unternehmens verbessert werden;
- Durch die Einräumung der Aktienoptionen können ansonsten nicht bezahlbare Mitarbeiter rekrutiert werden;
- Mitarbeiter, insbesondere qualifizierte Führungskräfte, sollen an das Unternehmen gebunden werden, ohne dass hohe Gehälter gezahlt werden müssen;
- Finanzierungseffekte sollen ausgenutzt werden (Gewinnung von Liquidität, Verbesserung der Kapitalstruktur );
- Unternehmen gewinnen als potentielle Arbeitgeber an Attraktivität


III. Die Besteuerung von stock options - aktuelle Rechtslage

Aktienoptionen gelten als Sachleistung und werden steuerlich als geldwerter Vorteil betrachtet. Die Bemessung dieses geldwerten Vorteils ist umstritten: In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Auffassungen und Gerichtsurteile zu der Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt Aktienoptionen zu besteuern sind.

Hinsichtlich des Besteuerungszeitpunkts werden grundsätzlich zwei Alternativen diskutiert:

1. Die Besteuerung bei Einräumung der Aktienoption:

Die Einräumung des Optionsrechts stellt einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer hat Einkünfte in Höhe der Optionsprämie; der spätere Barausgleich ist ein nicht steuerbarer Vermögenszuwachs.

2. Die Besteuerung bei Ausübung

Die Einräumung der Option ist mangels hinreichender Konkretisierung kein sachbezugsfähiges Wirtschaftsgut. Der Arbeitnehmer erwirbt nur eine steuerrechtlich irrelevante Chance. Übt er später die Option aus, so führt der Barausgleich durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn In diesem Fall wird der Fiskus voll am Wertzuwachs beteiligt.

Nach der Rechtsprechung kommt es für den Besteuerungszeitpunkt auf die Handelbarkeit der Option an: Sind die Optionen handelbar, dann sind sie bereits im Zeitpunkt der Einräumung zu besteuern, nicht handelbare Optionen müssen im Zeitpunkt der Ausübung besteuert werden.


IV. Kritik

Die Besteuerung in Deutschland ist im internationalen Vergleich nicht attraktiv. In anderen Ländern (z. B. Großbritannien oder USA) gibt es erhebliche Steuererleichterungen.

In Deutschland unterliegt der Wertzuwachs hingegen der vollen Besteuerung.

1.Werden die Aktienoptionen fällig, so muss der Mitarbeiter nicht nur den Kaufpreis aufbringen, sondern die Steuer auf den geldwerten Vorteil zahlen. Um diese Zahlungen leisten zu können, wird er häufig seine gerade erst erworbenen Aktien verkaufen müssen.

2.Durch die steuerliche Behandlung als Sachleistung steigt das steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers; dies führt zu einer höheren Steuerprogression.


V. BDI-Vorschlag

1. Neue gesetzliche Regelung für Aktienoptionen

Die Vorteile aus stock options können nicht ohne Bedenken unter die bestehenden Einkunftsarten subsumiert werden: Die Gewährung und die Ausübungsmöglichkeit von stock options sind kausal mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft, so dass eine Einordnung bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit naheliegend wäre. Aktienoptionen werden dem Arbeitnehmer aber nicht regelmäßig zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter gehen ein Risiko ein, wenn sie anstelle von (sicherem) Arbeitseinkommen nur eine Option erhalten. Die Wertsteigerung kann ausbleiben. Bei einer Beurteilung losgelöst vom Arbeitsverhältnis käme eine steuerliche Erfassung regelmäßig nur im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte bei den sonstigen Einkünften in Betracht.

Bei den Vorteilen aus stock options handelt es sich somit um eine Zwischenform. Eine eindeutige Einordnung in bestehende Besteuerungskonzepte ist deshalb nicht ohne weiteres möglich.

Es sollte daher eine neue gesetzliche Regelung für stock options geschaffen werden, die dem Risiko des Arbeitnehmers hinreichend Rechnung trägt. Sozialversicherungsbeiträge sollten nicht erhoben werden.

2. Unterscheidung zwischen handelbaren und nicht handelbaren Aktienoptionen

Die unterschiedlichen Inhalte einzelner Optionsprogramme müssen bei der Besteuerung Berücksichtigung finden. Für die Besteuerung der Aktienoptionen schlagen wir vor, zwischen handelbaren und nicht handelbaren stock options zu unterscheiden.


Einräumungsbesteuerung bei handelbaren Aktienoptionen

1. Die Besteuerung folgt dem belgischen Modell. Danach wird eine Option mit 7,5 % des Kurswertes der Aktien zum Einräumungszeitpunkt bewertet. Der geldwerte Vorteil erhöht sich für jedes Jahr, um das eine Laufzeit von 5 Jahren überschritten wird, um 0,5 % und um einen positiven Unterschiedsbetrag zwischen Ausübungspreis und Kurswert im Zeitpunkt der Einräumung. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der durch Ausübung erworbenen Aktien gilt als Anschaffungspreis der Kurswert bei Ausübung.

2. Der Kurswert der Aktien zum Einräumungszeitpunkt ergibt sich bei börsennotierten Unternehmen durch den Börsenkurs, bei nicht börsennotierten Unternehmen an Hand der (unter Marktbedingungen festgestellten) Bewertung in der letzten, der Optionseinräumung vorausgegangenen Finanzierungsrunde.


Ausübungsbesteuerung bei nicht handelbaren Aktienoptionen

1. Als steuerliche Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der auf die Option entfallenden Einkommensteuer gilt die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem maßgeblichen Kurswert der Aktien im Ausübungszeitpunkt und den Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien zu tragen hat.

2. Der Kurswert der Aktien ergibt sich bei börsennotierten Unternehmen durch den Börsenkurs, bei nicht börsennotierten Unternehmen an Hand der (unter Marktbedingungen festgestellten) Bewertung in der jeweils letzten, die Optionseinräumung bzw. die Optionsausübung vorausgegangenen Finanzierungsrunde.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Str. 29, 10178 Berlin Telefon: 030/20280 Telefax: 030/20282566

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