Pressemitteilung | Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK)
Anzeige

BDK: Urteil im Fall der Tötung des Polizeibeamten Simon B. in Völklingen - zwischen Emotion, Recht und öffentlicher Debatte

(Berlin) - Die Tötung unseres Kollegen Simon B. hat bundesweit Betroffenheit ausgelöst. Viele Kolleginnen und Kollegen empfinden das Urteil des Landgerichts Saarbrücken als schwer nachvollziehbar. Dies ist verständlich, zumal ein Urteil in einem Fall, in dem ein Polizeibeamter in Ausübung seines Dienstes getötet worden ist, häufig erst dann rechtlich eingeordnet werden kann, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen und eine vertiefte Prüfung der Begründung möglich ist. Zugleich zeigt die öffentliche Diskussion erneut, wie schnell strafrechtliche Entscheidungen in zugespitzte Deutungen geraten können.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Täter den Polizeibeamten erschossen hat.
Auf Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens kam es jedoch zu dem Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt eine Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB vorlag. Maßgeblich war dabei eine diagnostizierte schwere psychische Erkrankung, nach den bislang bekannten Informationen eine paranoide Schizophrenie.

Nach den Feststellungen des Gerichts war der Täter bereits im Vorfeldtatgeschehen, insbesondere beim Raub, in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert. Für die anschließende Tötungshandlung ging das Gericht hingegen davon aus, dass aufgrund der krankheitsbedingten Beeinträchtigung vollständige Schuldunfähigkeit vorlag. Demnach war der Täter in dieser Situation nicht in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

In solchen Fällen darf keine Strafe verhängt werden. Stattdessen ordnet das Gericht regelmäßig eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Diese Unterbringung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung.
Sie dient nicht der Bestrafung, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor Tätern, deren erhebliche Gefährlichkeit auf einer schweren psychischen Erkrankung beruht. Die Unterbringung dauert grundsätzlich so lange an, wie diese Gefährlichkeit fortbesteht. Sie ist daher nicht von vornherein zeitlich begrenzt und wird regelmäßig gerichtlich überprüft.

In der öffentlichen Debatte wird diese Differenzierung häufig verkürzt dargestellt. Begriffe wie "ungesühnt" oder "Mord ohne Strafe" greifen deshalb zu kurz und können ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Rechtsfolgen erzeugen.

Auch Vergleiche mit möglichen Strafmaßen führen häufig zu Missverständnissen.
Für Heranwachsende beträgt das gesetzliche Höchstmaß der Jugendstrafe grundsätzlich zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht dieses Höchstmaß wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, kann das Höchstmaß bis zu 15 Jahre betragen.

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter hält eine offene und auch kritische Diskussion über gerichtliche Entscheidungen für legitim. Kritik sollte jedoch die grundlegenden Prinzipien des Strafrechts berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere die Trennung zwischen Tatgeschehen, strafrechtlicher Schuld und den Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Problematisch sind hingegen die teilweise überschießenden Reaktionen in der öffentlichen Debatte. Drohungen gegen Gerichte oder persönliche Angriffe auf Richterinnen und Richter überschreiten die Grenzen eines rechtsstaatlichen Diskurses.

Wer den Rechtsstaat verteidigen will, sollte dazu beitragen, seine Funktionsweise verständlich zu erklären und nicht lediglich Emotionen zu verstärken.

Für die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen sieht unsere Rechtsordnung Rechtsmittel vor. Soweit bekannt, hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Dieses Verfahren dient der rechtlichen Überprüfung des Urteils. Der Bundesgerichtshof prüft dabei ausschließlich, ob Rechtsfehler vorliegen; eine erneute Beweisaufnahme oder eigene Bewertung des Tatgeschehens findet dort nicht statt.

Der konkrete Fall wirft zugleich rechtliche Fragen auf, die ohne Kenntnis der vollständigen Urteilsgründe und der Beweisaufnahme kaum abschließend bewertet werden können. Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Schuldfähigkeit innerhalb des Tatgeschehens.

Zugleich zeigt die Debatte ein strukturelles Problem: Strafrechtliche Entscheidungen werden häufig in einer Fachsprache kommuniziert, die außerhalb der Justiz nur begrenzt verstanden wird. Gerade in Fällen wie diesem kann daraus schnell ein Spannungsverhältnis zwischen juristischer Bewertung und gesellschaftlichem Gerechtigkeitsempfinden entstehen.

Der BDK plädiert deshalb für zweierlei: eine sachliche, rechtsstaatlich fundierte Kritik an gerichtlichen Entscheidungen und zugleich eine verständliche Kommunikation strafrechtlicher Zusammenhänge gegenüber der Öffentlichkeit.

Gerade in emotional belastenden Fällen kommt denjenigen, die professionell an der öffentlichen Debatte teilnehmen, eine besondere Verantwortung zu.

Vielleicht liegt darin auch eine gemeinsame Aufgabe für alle, die beruflich mit Strafrecht, Polizei und Justiz befasst sind: nicht nur Position zu beziehen, sondern dazu beizutragen, dass der Rechtsstaat in solchen Momenten erklärbar bleibt.

Bei aller rechtlichen Einordnung bleibt unsere Trauer um unseren Kollegen Simon B. Unsere Gedanken sind bei seiner Familie und seinen Kolleginnen und Kollegen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK), Wollankstr. 135, 13187 Berlin, Telefon: 030 24630450

Logo verbaende.com
NEWS TEILEN:

NEW BANNER - Position 4 - BOTTOM

Anzeige