Bedauern über ausstehende EU-Entscheidung zur Opodo-Kartellbeschwerde / Neue US-Einreisebestimmungen werfen Datenschutz- und Haftungsfragen auf
(Berlin) - Nach den Entscheidungen vom 19. November 2002, mit denen der Bundesgerichtshof (BGH) die Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zwei Reiseveranstaltern für unwirksam erklärt hat, rät der Rechtsausschuss des Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verbands (DRV) vom Verwenden des vierten Absatzes in Abschnitt 4 (Leistungs- und Preisänderungen) der DRV-Muster-Geschäftsbedingungen ab. Solange keine Urteilsbegründung des BGH vorliegt, könne der DRV keine Ersatzformulierung anbieten, entschied der Ausschuss unter Leitung seines stellvertretenden Vorsitzenden Norbert Baumann (Deutsches Reisebüro, Frankfurt am Main) am 27. November bei einer Sitzung in der Berliner Verbandsgeschäftsstelle. Ohnehin sei für Musterkonditionen eine Genehmigung des Bundeskartellamts erforderlich.
DRV-Hauptgeschäftsführer Dr. H. Jochen Martin bedauerte, dass die EU-Kommission über die, gegen das Airline-Portal Opodo gerichtete, Kartellbeschwerde immer noch nicht entschieden hat. Sowohl der DRV als auch einzelne Mitgliedsunternehmen hatten bei der Brüsseler Behörde Wettbewerbsverzerrungen durch die gemeinsame Internet-Vertriebsplattform von neun europäischen Fluggesellschaften geltend gemacht, die in ihren Heimatmärkten jeweils führend bis marktbeherrschend sind. Da sich der Opodo-Aufsichtsrat aus den Internetbeauftragten der Anteilseigner zusammensetze, könne zum Beispiel der Lufthansa-Infoflyway nicht als Opodo-Konkurrenz gewertet werden, unterstrich Dr. H. Jochen Martin.
Auf Kritik stießen im DRV-Rechtsausschuss auch die neuen Einreisebestimmungen der USA für Flugpassagiere: Zur Terrorabwehr werden von Fluggesellschaften unter anderem die Privatanschriften aller Passagiere, einschließlich Geschäftskunden und Teilnehmern von Gruppenreisen, sowie darüber hinausgehende Daten verlangt. Hier müsse geprüft werden, inwieweit diese Maßnahme mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar ist, sagte Norbert Baumann. Zudem solle die Datenerhebung nach Vorstellungen der Fluggesellschaften unter anderem im Reisebüro erfolgen. In der Praxis geben Reisebüro-Kunden bei Barzahlung jedoch meist keine Adresse an, was unter den Bedingungen des Advance Passenger Informations Systems (APIS) Haftungsfragen aufwerfe. Diese könnten sogar schwerwiegend sein, wenn unter falscher Adresse gebuchte Passagiere kriminelle Handlungen begingen.
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