Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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Befristung von Geschenkgutscheinen häufig nicht rechtens / Verbraucherzentrale Sachsen: Vermeintlich abgelaufene Scheine könnten noch gültig sein / Aktuelles Urteil des Landgerichts München

(Leipzig) - Mit Urteil vom 05. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06, nicht rechtskräftig) entschied das Landgericht München I, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Gutschein bereits nach einem Jahr verfällt, unwirksam ist.

Der Internet-Versandhändler amazon, der wie bei vielen Händlern üblich, auch Geschenkgutscheine vertreibt, hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass diese Gutscheine generell ein Jahr nach Ausstellung ihre Gültigkeit verlieren. Eine solche Bestimmung sah das Gericht als unwirksam an, weil damit von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung, die immerhin drei Jahre beträgt, unangemessen abgewichen werde.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Von einer solchen Benachteiligung“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „ging das Gericht im vorliegenden Falle aus.“ Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hätte das weitreichende Bedeutung.“

Immerhin dürfen zwar Verfallsfristen individuell vereinbart werden, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sind. Meist jedoch wird ein Verfallsdatum auf dem Gutschein aufgestempelt oder ist bereits aufgedruckt, so dass auch hier von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen ist.

Das heißt konkret für die Verbraucher, dass sie unter Umständen noch Rechte aus vermeintlich schon abgelaufenen Gutscheinen sichern könnten.

Sachsens Verbraucherschützer wollen die Probe aufs Exempel machen und rufen die Verbraucher auf, ihnen Kopie von vorhandenen Geschenkgutscheinen zuzusenden, um anhand derer stichprobenartig eine juristische Bewertung der auf dem Markt vorhandenen höchst unterschiedlichen Geschenkgutschein-Varianten durchzuführen. Kopien von Gutscheinen, die ab dem Jahr 2004 ausgestellt wurden, können der Verbraucherzentrale Sachsen unter dem Stichwort „Aktion Gutscheine“ zugeleitet werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

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