Pressemitteilung | Haus & Grund Deutschland
Anzeige

Bei Betriebskosten-Nachforderung: Vermieter können Kaution teilweise einbehalten / Kaution soll alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern

(Berlin) - Vermieter dürfen beim Ende des Mietverhältnisses einen Teil der Kaution des Mieters zurück behalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz -Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: VIII ZR 71/05).

Danach können mit der Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters gesichert werden, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Diese umfassen auch Nachforderungen aus der Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das Urteil schützt Vermieter außerdem vor Nachforderungen von durch Mieter verursachten Betriebskosten, die der Vermieter für Versorgungsunternehmen oder die öffentliche Hand abrechnet.

„Mit dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof dem Gesetzgeber gefolgt, wonach die Kaution der Sicherung aller Ansprüche aus einem Mietverhältnis dienen soll“, so Haus & Grund Präsident Rüdiger Dorn. Durch die Begrenzung der Kaution auf drei Monatskaltmieten seien Vermieter ohnehin oft nur unzulänglich abgesichert.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, weil sie von Nachforderungen für die Betriebskosten ausgingen. Die Richter entschieden, dass die dem Vermieter zustehende Zeit zur Einbehaltung der Kaution von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland Stefan Diepenbrock, Presse Mohrenstr. 33, 10117 Berlin Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555

Logo verbaende.com
NEWS TEILEN:

NEW BANNER - Position 4 - BOTTOM

Anzeige