Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Bei Erbschaft vom Onkel sofort zum Steuerberater / Hohe Steuersätze verderben oft die Freude über unverhofftes Erbe

(Bonn) - Wer träumt bisweilen nicht von ihm – dem reichen „Erbonkel“, der einem ein kleines Vermögen vermacht. Allzu häufig jedoch vermischt sich mit Freude und Trauer auch Ärger und zwar mit dem Finanzamt. Erbschaften von Geschwistern, Onkel und Tanten, fallen in höhere Erbschaftsteuerklassen, warnt Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde, und lösen so häufig beträchtliche Erbschaftsteuern aus.

Geschwister und Geschwisterkinder (Nichten und Neffen) fallen bei einer Erbschaft bereits in die erheblich ungünstigere Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt hier nur 10.200 Euro, die restliche Erbschaft ist progressiv mit mindestens 12 Prozent aufwärts zu versteuern. Aber auch nach dem Tode gibt es noch Möglichkeiten, die Höhe der Erbschaftsteuer ggf. noch günstig zu beeinflussen und zwar durch das Mittel der „Erbausschlagung“. Da diese innerhalb von einer Frist von sechs Wochen nach dem Tode/Kenntnis des Erbanfalls erfolgen muss, sollte unverzüglich nach dem Tode des Erblassers steuerlicher Rat eingeholt werden, um ggf. das Schlimmste noch zu verhindern.

Im vorliegenden Fall war ein älterer, bereits verwitweter Herr ohne Hinterlassung von Kindern verstorben. Da kein Testament vorlag, wurde er aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner nächsten noch lebenden Verwandten, seiner einzigen Schwester, ebenfalls bereits 82, beerbt. Diese staunte nicht schlecht, als ihr kurze Zeit später für seine Erbschaft von 190.000 Euro ein Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamtes von 30.566,00 Euro ins Haus flatterte. Die Erbschaftsteuer hätte hier allerdings erheblich gemildert werden können, zumal die alte Dame eh beabsichtigte, die Erbschaft an ihre vier Kinder weiterzugeben. Hätte sie nämlich die Erbschaft nach ihrem Bruder innerhalb der Sechswochenfrist bei einem Notar oder vor dem Nachlassgericht ausgeschlagen, wäre die Erbschaft „automatisch“ ihren vier Kindern als dann nächsten Verwandten des Verstorbenen angefallen. In diesem Fall hätte zunächst jedes der vier Kinder den Freibetrag von 10.200 Euro geltend machen können.

Darüber hinaus wären die Kinder aufgrund der „Vierteilung“ der Erbschaft in eine niedrigere Steuerprogression eingestuft worden und hätten so anstelle eines Steuersatzes von 17 Prozent für die Erbschaft nur jeweils 12 Prozent bezahlt. Hierdurch hätte die Erbschaftsteuer im vorliegenden Fall fast halbiert werden können, denn während die Schwester als Alleinerbin hier eine Erbschaftsteuer von 30.566,- Euro entrichten musste, hätten ihre vier Kinder (Nichten und Neffen) des Verstorbenen aufgrund mehrfacher Ausnutzung des Freibetrages und niedriger Steuerprogression insgesamt nur 17.904,- Euro gezahlt = 4.476,- Euro je Kind. Wer daher eine Erbschaft von einem weitläufigeren Verwandten erhält, sollte unbedingt unverzüglich steuerlichen Rat einholen.

Weitere Rechts- und Steuertipps enthalten die Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, die zum Preis von jeweils 8,00 EUR zuzüglich je 1,10 EUR Versandspesen direkt bei DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, schriftlich bestellt werden können.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27, 53173 Bonn Telefon: 0228/935570, Telefax: 0228/9355799

NEWS TEILEN: