Bei Überweisungen, Kartenzahlungen und Lastschriften künftig noch mehr aufpassen / Neue gesetzliche Regelungen bringen Verbrauchern nicht nur positive Änderungen
(Leipzig) - Kaum ein Verbraucher wird die umfangreichen, zum Teil schwer verständlichen, neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen im Zahlungsverkehr lesen wollen, die dieser Tage von den Kreditinstituten versandt werden. Aus den Kundenanschreiben und den Pressemitteilungen gehen die wesentlichen Veränderungen jedoch nur zum Teil hervor. "Verbraucher sollten aber unbedingt wissen, welche aus ihrer Sicht nachteiligen Umgestaltungen vorgenommen wurden", sagt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Neben den positiven Veränderungen zu denen die Beschleunigung der Zahlungen und die verbesserte Entgelttransparenz gehören, gibt es auch negative Neuerungen. So werden Überweisungsaufträge künftig bereits mit dem Zugang bei der Bank oder Sparkasse unwiderruflich wirksam. Auch der sofort entdeckte Fehler kann dann grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden. Das ist im Zusammenhang mit der weiteren neuen Regelung, dass für Überweisungen nur noch die richtige Kontonummer und Bankleitzahl maßgeblich sind, zu sehen. Bisher war es zumindest bei beleghaften Überweisungen so, dass die Bank den Empfängernamen mit der Kontonummer abgleichen musste. "Bei den langen Zahlenreihen kommt es schnell zu einem Zahlendreher oder einer Verwechslung, die dann gravierende Auswirkungen haben können", sagt Heyer. "Für die richtigen Angaben haften künftig die Verbraucher, dass heißt eventuelle finanzielle Nachteile gehen dann zu ihren Lasten."
Problematisch ist des Weiteren die neue, generell verschuldens-unabhängige Mithaftung beim Abhandenkommen von Zahlungskarten.
"Ab 31. Oktober 2009 muss der Bankkunde bei einem Kartendiebstahl mit anschließendem Kartenmissbrauch immer damit rechnen, dass er 150 Euro des Schadens selbst tragen muss", informiert Andrea Heyer. So sieht es das Gesetz dann vor. Davon zu Gunsten des Verbrauchers abweichende Regelungen sind jedoch möglich. Kann dem Verbraucher grob fahrlässiges Verhalten etwa im Umgang mit der PIN - Nummer nachgewiesen werden, wird er auch den eventuell höheren finanziellen Schaden tragen müssen.
Schließlich werden nach und nach neue Lastschriften Einzug in den Zahlungsverkehr halten. In diesem Zusammenhang müssen Verbraucher für wiederkehrende Zahlungen, also etwa für die Zahlung von Stromrechnungen, erneut ihre Zustimmung erteilen.
Deshalb werden in den nächsten Monaten die Anbieter mit einem neuen Formular auf ihre Kunden zukommen.
Zu beachten ist dabei aus Verbrauchersicht, dass sich bei dieser neuen Lastschrift die Frist für eine mögliche Rückbuchung verkürzt. Wird zum Beispiel ein völlig falscher Betrag vom Konto eingezogen, hat man dann ab dem Buchungstag nur noch 8 Wochen Zeit für eine Korrektur. Bei der alten Lastschrift, die es parallel auch noch einige Zeit geben wird, hat man mehr Zeit: nämlich bis zu 6 Wochen nach Rechnungsabschluss, der regelmäßig zum Ende des Quartals erfolgt.
Bei Fragen zu dem Thema können Interessierte auch das Beratungstelefon der Verbraucherzentrale Sachsen unter der Telefon-Nummer 0900-1-79 7777 (1,24 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend) immer montags, mittwochs und donnerstags von 9-12 Uhr und 13-16 Uhr anrufen.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
Pressestelle
Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826
(el)
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