Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)
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Bei Zweitehen Testament dringend empfehlenswert / Ohne Testament endet die Erbschaft häufig vor Gericht

(Nürnberg) - Alljährlich werden in Deutschland mehr als 200.000 Ehen geschieden. Damit nimmt auch die Zahl der Zweitehen ständig zu – häufig ohne sich rechtzeitig Gedanken über die Erbfolge in einem plötzlichen Todesfall zu machen.

Damit, so warnt der Brühler Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, ist häufig schon der Grundstein für eine spätere Erbstreitigkeit gelegt, da der hinterbliebene Ehegatte ohne Testament nicht selten mit Stiefkindern aus der ersten Ehe zusammentrifft. Bei gesetzlicher Erbfolge, das heißt, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, wird der Verstorbene (Erblasser) von seinem Ehegatten und seinen nächsten Verwandten beerbt, erläutert Erbrechtsexperte Förster. Der überlebende Ehegatte erbt daher in aller Regel nicht allein, sondern – in Erbengemeinschaft – mit Kindern des Verstorbenen aus erster Ehe und falls diese nicht vorhanden sein sollten, mit dessen Eltern oder deren Abkömmlingen, also Geschwistern des Erblassers, gegebenenfalls auch mit Nichten und Nef-fen. Es liegt auf der Hand, so Förster, dass bei derartigen Erbkonstellationen häufig Streit einhergeht, der gegebenenfalls noch vom früheren Ehegatte geschürt wird.

Dies bestätigt auch der Nürnberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Norbert Gieseler und erläutert: Bringt z. B. der Ehemann aus erster Ehe zwei Kinder mit in die neue Ehe, so wird er im Todesfall ohne Hinterlassung eines Testaments von seiner zweiten Ehefrau zur Hälfte und seinen beiden Kindern aus erster Ehe zu je einem Viertel Anteil beerbt. Gehören zur Erbschaft zum Beispiel auch Immobilien, die sich nicht einfach unter den Erben aufteilen lassen, enden diese nicht selten mit all ihren negativen Folgen in der Zwangsversteigerung. Häufig enden derartigen Erbschaften erst nach mehrjährigem gerichtlichen Streit, weiß der Erbrechtsexperte aus Erfahrung. Wer derartige Folgen für den Ehegatten und seine Kinder vermeiden wolle, so die Experten unisono, dem bleibe nichts anderes übrig, als die Erbfolge durch ein einwandfreies Testament vorher festzulegen. In diesem Fall geht das Testament der gesetzlichen Erbfolge vor, allerdings mit der Einschränkung, dass im Falle einer alleinigen Erbeinsetzung des neuen Ehegatten dadurch „enterbte“ Kinder aus erster Ehe ihren Pflichtteil gegenüber dem neuen Ehegatten geltend machen können, im vorherigen Fall je 1/8 Anteil je Kind. Bei intakten Familienverhältnissen sei deshalb auch zu überlegen, ob der Erblasser nicht alle Beteiligten, d. h. den neuen Ehegatten und die Kinder aus erster Ehe, durch Abschluss eines notariell beurkundeten Erbvertrages an die Erbfolge bindet. In diesem Fall, insbesondere wenn späterer Ärger schon vorhersehbar sei, sollte rechtzeitig um eine anwaltliche Beratung nachgesucht werden, um den Schaden für alle Beteiligten später von vornherein zu begrenzen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799

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