Beitragspflicht zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds nicht verfassungswidrig / DBV begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts
(Berlin) - Ein abgabefinanzierter Entschädigungsfonds für Schäden, die durch die landbauliche Nutzung von Klärschlamm entstehen, ist nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde von zwei Betreibern von Abwasseranlagen und vier Kommunen zurückgewiesen. Eine Beitragspflicht zum Klärschlamm-Entschädigungsfonds greife nicht in verfassungswidriger Weise in Grundrechte ein. Es liege auch kein Verstoß gegen die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung vor.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte die vom Bundesverfassungsgericht gefällte Entscheidung. Durch den Beschluss werde die Position des Berufsstandes bestätigt und ein Ende der Diskussion zur Abschaffung des Fonds sei nun zu erwarten.
Der Fonds wurde aufgrund der langjährigen Forderung des DBV 1999 eingerichtet. Die Abgabe für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds wird erhoben, um damit ein Schadensausgleichssystem für potentielle Folgeschäden bei der Klärschlammverwertung abzusichern. Der Fonds wird von den Herstellern von Klärschlamm durch Beiträge finanziert, wenn der Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Bauernverband e.V. (DBV)
Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn
Telefon: 0228/81980, Telefax: 0228/8198205
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