Pressemitteilung | Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)

Belastungen reduzieren - mit Kindern Steuern sparen

(Berlin) - Am 1. Januar 2005 ist die dritte Stufe der Steuerreform in Kraft getreten. Von der Senkung des Eingangssteuersatzes von 16 auf 15 Prozent und des Spitzensteuersatzes von 45 auf 42 Prozent profitieren alle Steuerzahler. Der Sparer-Freibetrag, der jedem zusteht, bleibt unverändert. Aber: Durch die gleichzeitig erhöhten Beiträge für Renten- und Pflegeversicherung werden einige Deutsche im Jahr 2005 nicht mehr, sondern weniger im Geldbeutel haben.

Um Steuern zu sparen, bietet sich für Familien die Möglichkeit, Kapitalvermögen an Kinder zu verschenken und damit Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen. Denn einem Kind stehen genauso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommenbesteuerung zu.

Mit folgenden Steuerbefreiungen können auch Kinder – falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben – rechnen:

• Grundfreibetrag 7.664 EUR
• Sparer-Freibetrag 1.370 EUR
• Werbungskosten-Pauschbetrag 51 EUR
• Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR
• Insgesamt steuerfrei (pro Kind) 9.121 EUR

Das heißt: Zinsen und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe von 9.121 EUR im Jahr steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise drei Prozent blieben also Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 304.033 EUR (drei Prozent von 304.033 EUR sind gleich 9.121 EUR) nicht überschreitet.

Das heißt: Zinsen und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe von 9.121 EUR im Jahr steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise drei Prozent blieben also Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 304.033 EUR (drei Prozent von 304.033 EUR sind gleich 9.121 EUR) nicht überschreitet.

Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 205.000 EUR schenkungssteuerfrei. Dieser Betrag gilt pro Kind und kann jeweils nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Aber Vorsicht: Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das heißt, Eltern können nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Namen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet.

Sind Kinder in der Familie über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, muss zudem berücksichtigt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern wegfallen, wenn das Kind jährlich über Einnahmen verfügt, die den Betrag von 7.679 EUR übersteigen. Zudem müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen und riskieren, dass sie als BaföG-Empfänger eine geringere oder keine Ausbildungsförderung mehr erhalten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) Burgstr. 28, 10178 Berlin Telefon: 030/16630, Telefax: 030/16631399

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