Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Berliner Steuergespräch zum Alterseinkünftegesetz

(Berlin) - Am 20. September 2004 fand unter der Leitung des Richters am Bundesverfassungsgericht Rudolf Mellinghoff das 12. Berliner Steuergespräch, diesmal zum Thema "Alterseinkünftegesetz", statt. In den Einführungsreferaten stellten Professor Dr. Ruland vom Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger und Privatdozent Dr. Wernsmann von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes vor. Professor Dr. Ruland führte aus, dass es sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen zukünftig zu einer Zweifachbesteuerung kommen werde. Damit verstoße das Alterseinkünftegesetz gegen das vom Bundesverfassungsgericht postulierte Verbot der Zweifachbesteuerung. Die Berechnungen des BMF seien methodisch falsch. So werte das BMF allgemeine Steuererleichterungen, z. B. den Grundfreibetrag, als steuerfreien Rentenzufluss. Da diese allgemeinen Steuererleichterungen jedoch allen Steuerpflichtigen zustünden und nicht einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden könnten, müsse der Grundfreibetrag bei den Berechnungen des BMF aus dem steuerfreien Rentenzufluss herausgenommen werden.

Ministerialrat Volker Lietmeier vom BMF hielt die im Alterseinkünftegesetz getroffenen Regelungen für eine zulässige Typisierung des Gesetzgebers, auch wenn es in Einzelfällen zu einer Zweifachbesteuerung komme. Da diese Fälle jedoch erst ab dem Jahre 2016 auftreten würden, habe der Gesetzgeber noch Zeit zu Nachbesserungen. Dieses sei damit kein vorrangiges Problem. Dieser Auffassung ist Herr Professor Dr. Ruland energisch entgegengetreten. Er stellte daraufhin Berechnungen dar, wonach es auch schon ab 2005 zu Zweifachbesteuerungen bei Rentenbeziehern kommen könne, insbesondere bei Selbstständigen.

Der Vorsitzende Richter am BFH Professor Dr. Peter Fischer war der Auffassung, dass die vom Gesetzgeber gewählte Typisierung möglicherweise zu grob ausgefallen sei und es damit zu einer unzulässigen Zweifachbesteuerung komme. Nachbesserungsbedarf bestünde auch bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Krankenkasse, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung). Die im Alterseinkünftegesetz vorgesehenen Höchstbeträge für diese Vorsorgeaufwendungen in Höhe von Euro 2.500 bzw. Euro 1.500 seien zu niedrig. Der DStV hat seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens - zuletzt in seiner Jahrespressekonferenz - neben den zu niedrigen Freibeträgen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen insbesondere die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes kritisiert, die sowohl bei Selbstsäendigen als auch bei Arbeitnehmern zu einer Zweifachbesteuerung führen (vgl. S 18/03 vom 14. November 2003, S 2/04 vom 26. Januar 2004 sowie P 8/04 vom 11. Februar 2004 und P 43/04 vom 2. September 2004).

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799

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