Pressemitteilung | Steuerberaterverband Thüringen e.V.

Beruflich veranlasste Umzugskosten: Höhere Pauschalen ab 1. April 2022

(Erfurt) - Neuer Job, neues Glück. Das mag denken, wer sich beruflich verändert und dabei den Wohnort wechselt. Ist das Vorstellungsgespräch erfolgreich verlaufen und der Arbeitsvertrag unterschrieben, steht häufig ein Umzug in eine andere Stadt an. Dies ist mit einigen Kosten verbunden. Die gute Nachricht ist: Es gibt steuerliche Entlastungen.

Umzugskosten sind Werbungskosten

Bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel können Beschäftigte die Umzugskosten, beispielsweise für Spedition, Fahrtkosten, doppelte Mietzahlungen und Maklerkosten für die Mietwohnung, als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Daher sollten sämtliche Belege aufbewahrt werden. Grundsätzlich erkennt das Finanzamt die Ausgaben bis zu der Höhe als Werbungskosten an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens als Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnten. Werden höhere Beträge erklärt, kann es zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen. Achtung: Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet (hat), dürfen nicht mehr geltend gemacht werden. Und auch Aufwendungen für neue Möbel können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie als Ausgaben der privaten Lebensführung nicht abziehbar sind.

Für sonstige Umzugsauslagen Pauschvergütungen nutzen!

Über die tatsächlichen Umzugsausgaben hinaus können Sie Pauschalen für sonstige Umzugskosten ansetzen. Diese Pauschalen erhöhen sich zum 1. April 2022:
Bis 30. März 2022 ab 1. April 2022

Arbeitnehmer 870 Euro 886 Euro



Jede weitere mit umziehende Person

z.B. Ehegatte/Lebenspartner, Kinder 580 Euro 590 Euro

Der Steuerberaterverband Thüringen gibt zu beachten, dass der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich ist. Kein April-Scherz: Wenn Sie von den höheren Pauschalen profitieren möchten, sollten Sie einen Umzug also frühestens für den 2. April 2022 planen.



Auch umzugsbedingter Nachhilfeunterricht kann sich auszahlen

Ziehen Kinder mit um, kommt es häufig zu einem Schulwechsel. Möglicherweise wird hierdurch Nachhilfeunterricht nötig. Der Fiskus beteiligt sich auch hier an den Kosten: Bis zu einem Höchstbetrag von 1.160 Euro (ab 1. April 2022 1.181 Euro) werden die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Die Notwendigkeit des Unterrichts kann z. B. durch die neue Schule bescheinigt werden.

Karsten Schmidt vom Steuerberaterverband hat noch einen Tipp: "Auch ohne Jobwechsel können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den Regelungen profitieren, wenn sich durch einen Umzug der Arbeitsweg um mehr als eine Stunde täglich verkürzt. Bei den stetig steigenden Ausgaben von Pendlern lohnt sich das Nachrechnen und verschafft dabei auch noch mehr verfügbare Freizeit."

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Thüringen e.V. Martin Wiederhold, Geschäftsführer Kartäuserstr. 27a, 99084 Erfurt Telefon: (0361) 558330, Fax: (0361) 5583320

(ss)

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