Beschwerde gegen Rechtsberatungsgesetz erfolgreich: Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtsauffassung des DStV
(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 29. Juli 2004 die Rechtsauffassung des DStV bestätigt, dass das Rechtsberatungsgesetz verfassungskonform ausgelegt werden muss (1 BVR 737/00).
Die Verfassungsbeschwerde eines pensionierten Richters, der sich gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zur Wehr setzte, war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht sah den Beschwerdeführer, der die Rechtbesorgungen unentgeltlich vorgenommen hatte, in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.
Damit folgt das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des DStV, die dieser in seiner Stellungnahme vom 3. November 2003 geäußert hatte.
In den Gründen der Entscheidung heißt es, dass die von dem Beschwerdeführer angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, die sich aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Was geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes sei, müsse im Einzelfall geklärt werden. Dabei seien die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Belange mit den Freiheitsrechten des Einzelnen zum Ausgleich zu bringen. Insbesondere müssten die Gerichte prüfen, ob die gesetzliche Regelung durch den Wandel des Umfelds sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen zwischenzeitlich lückenhaft geworden sind.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
Cornelia Herzog, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799
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